§ 1 GSanG (weggefallen)

Gemeindesanitätsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen organisatorische Vorkehrungen zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung zu treffen (Gemeindesanitätsdienst)§ 1 GSanG seit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Gemeindeärzte und Gemeindehebammen, die vollbeschäftige Bedienstete der betreffenden Gemeinde nach dem Gemeindebedienstetengesetz sind, keine Anwendung.

Stand vor dem 01.01.2018

In Kraft vom 01.01.1972 bis 01.01.2018
(1) Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen organisatorische Vorkehrungen zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung zu treffen (Gemeindesanitätsdienst)§ 1 GSanG seit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Gemeindeärzte und Gemeindehebammen, die vollbeschäftige Bedienstete der betreffenden Gemeinde nach dem Gemeindebedienstetengesetz sind, keine Anwendung.

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