§ 2 GSanG (weggefallen)

Gemeindesanitätsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat einen Arzt vertraglich zu verpflichten, als Gemeindearzt freiberuflich

a)

bei der Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens mitzuwirken,

b)

als praktischer Arzt die Heilkunde im Gemeindegebiet auszuüben, sofern die ärztliche Versorgung in der Gemeinde nicht anderweitig gewährleistet ist.

(2) Erforderlichenfalls hat die Gemeinde mehrere Ärzte gemäß Abs§ 2 GSanG seit 01.01.2018 weggefallen. 1 zu verpflichten.

Stand vor dem 01.01.2018

In Kraft vom 01.01.1972 bis 01.01.2018
(1) Die Gemeinde hat einen Arzt vertraglich zu verpflichten, als Gemeindearzt freiberuflich

a)

bei der Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens mitzuwirken,

b)

als praktischer Arzt die Heilkunde im Gemeindegebiet auszuüben, sofern die ärztliche Versorgung in der Gemeinde nicht anderweitig gewährleistet ist.

(2) Erforderlichenfalls hat die Gemeinde mehrere Ärzte gemäß Abs§ 2 GSanG seit 01.01.2018 weggefallen. 1 zu verpflichten.

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