§ 3 GSanG (weggefallen)

Gemeindesanitätsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Verträge gemäß § 2 § 3 GSanGsind schriftlich abzuschließen seit 01.01.2018 weggefallen. Sie haben jedenfalls Regelungen zu enthalten über

a)

die Aufgaben des Gemeindearztes,

b)

die Geld- und Sachleistungen der Gemeinde,

c)

das Ausmaß der dem Gemeindearzt jährlich zustehenden Zeit zur Erholung und beruflichen Fortbildung,

d)

die Vertretung des Gemeindearztes im Verhinderungsfalle,

e)

die Dauer des Vertragsverhältnisses.

(2) Im Vertrag ist jedenfalls zu bestimmen, dass der Gemeindearzt jede Verhinderung an der Besorgung der ihm auf Grund des Vertrages obliegenden Aufgaben unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, für eine geeignete Vertretung zu sorgen und der Gemeinde bekannt zu geben hat, wer diese ausübt.

Stand vor dem 01.01.2018

In Kraft vom 01.01.1972 bis 01.01.2018
(1) Verträge gemäß § 2 § 3 GSanGsind schriftlich abzuschließen seit 01.01.2018 weggefallen. Sie haben jedenfalls Regelungen zu enthalten über

a)

die Aufgaben des Gemeindearztes,

b)

die Geld- und Sachleistungen der Gemeinde,

c)

das Ausmaß der dem Gemeindearzt jährlich zustehenden Zeit zur Erholung und beruflichen Fortbildung,

d)

die Vertretung des Gemeindearztes im Verhinderungsfalle,

e)

die Dauer des Vertragsverhältnisses.

(2) Im Vertrag ist jedenfalls zu bestimmen, dass der Gemeindearzt jede Verhinderung an der Besorgung der ihm auf Grund des Vertrages obliegenden Aufgaben unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, für eine geeignete Vertretung zu sorgen und der Gemeinde bekannt zu geben hat, wer diese ausübt.

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