§ 10 GSanG (weggefallen)

Gemeindesanitätsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2018 bis 31.12.9999
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

Das Gemeindesanitätsgesetz, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, mit den sich aus § 8 Abs. 3 ergebenden Einschränkungen,

b)

das Gemeindehebammengesetz, LGBl. Nr. 44/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 20/1950,

c)

für den Bereich des Landes Vorarlberg die §§ 3 lit. b und 5 des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68/1870,

d)

das Gesetz betreffend Maßnahmen gegen unzulässige politische Betätigung von Landesangestellten, Gemeindeangestellten, Lehrpersonen und Gemeindeärzten, LGBl. Nr. 28/1934, soweit es sich auf Gemeindeärzte bezieht,

e)

die Verordnung zur Durchführung des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1922,

f)

die Verordnung betreffend die Auszahlung der Gehalte und Pensionsbezüge der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 73/1922,

g)

die Verordnung betreffend die Dienstvorschrift für Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 74/1922,

h)

die Verordnung zur Durchführung des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 52/1923,

i)

die Kundmachung betreffend die Erlassung einer Geschäftsordnung des Disziplinargerichtes für Fälle von Beschwerden gegen Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 39/1930,

j)

die Verordnung über die Gewährung von Teuerungszuschlägen zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 40/1967, mit den sich aus § 8 Abs. 3 ergebenden Einschränkungen,

k)

die Verordnung betreffend die Zuteilung der Gemeinden Oberlangenegg und Unterlangenegg zum Sanitätssprengel Krumbach-Riefensberg, LGBl. Nr. 110/1972,

l)

die Verordnung betreffend die Vereinigung des Sanitätssprengels Feldkirch mit dem Sanitätssprengel Altenstadt-Tisis und Tosters, LGBl. Nr. 42/1926,

m)

die Verordnung betreffend Abänderung der bisherigen Sanitätssprengel Egg-Lingenau und Hittisau-Bolgenach-Sibratsgfäll, LGBl. Nr. 6/1927,

n)

die Verordnung betreffend Abänderung des bisherigen Sanitätssprengels Hohenems-Ebnit, LGBl. Nr. 41/1933,

o)

die Verordnung betreffend die Bestellung eines zweiten Gemeindearztes in der Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 16/1937,

p)

die Verordnung über die Zuteilung der Ortschaft Fluh zum Sanitätssprengel Bregenz, LGBl. Nr. 21/1948,

q)

die Verordnung über die Errichtung des Sanitätssprengels Tannberg, LGBl. Nr. 22/1948,

r)

die Verordnung über die Teilung des Sanitätssprengels Wolfurt in die Sanitätssprengel Wolfurt und Schwarzach, LGBl. Nr. 30/1955,

s)

die Verordnung über die Abänderung der Sanitätssprengel Hörbranz-Lochau und Hohenweiler-Möggers, LGBl. Nr. 11/1957,

t)

die Verordnung über die Durchführung des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 1/1966, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1968.

§ 10 GSanG seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2018

In Kraft vom 01.01.1972 bis 01.01.2018
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

Das Gemeindesanitätsgesetz, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, mit den sich aus § 8 Abs. 3 ergebenden Einschränkungen,

b)

das Gemeindehebammengesetz, LGBl. Nr. 44/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 20/1950,

c)

für den Bereich des Landes Vorarlberg die §§ 3 lit. b und 5 des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68/1870,

d)

das Gesetz betreffend Maßnahmen gegen unzulässige politische Betätigung von Landesangestellten, Gemeindeangestellten, Lehrpersonen und Gemeindeärzten, LGBl. Nr. 28/1934, soweit es sich auf Gemeindeärzte bezieht,

e)

die Verordnung zur Durchführung des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1922,

f)

die Verordnung betreffend die Auszahlung der Gehalte und Pensionsbezüge der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 73/1922,

g)

die Verordnung betreffend die Dienstvorschrift für Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 74/1922,

h)

die Verordnung zur Durchführung des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 52/1923,

i)

die Kundmachung betreffend die Erlassung einer Geschäftsordnung des Disziplinargerichtes für Fälle von Beschwerden gegen Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 39/1930,

j)

die Verordnung über die Gewährung von Teuerungszuschlägen zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 40/1967, mit den sich aus § 8 Abs. 3 ergebenden Einschränkungen,

k)

die Verordnung betreffend die Zuteilung der Gemeinden Oberlangenegg und Unterlangenegg zum Sanitätssprengel Krumbach-Riefensberg, LGBl. Nr. 110/1972,

l)

die Verordnung betreffend die Vereinigung des Sanitätssprengels Feldkirch mit dem Sanitätssprengel Altenstadt-Tisis und Tosters, LGBl. Nr. 42/1926,

m)

die Verordnung betreffend Abänderung der bisherigen Sanitätssprengel Egg-Lingenau und Hittisau-Bolgenach-Sibratsgfäll, LGBl. Nr. 6/1927,

n)

die Verordnung betreffend Abänderung des bisherigen Sanitätssprengels Hohenems-Ebnit, LGBl. Nr. 41/1933,

o)

die Verordnung betreffend die Bestellung eines zweiten Gemeindearztes in der Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 16/1937,

p)

die Verordnung über die Zuteilung der Ortschaft Fluh zum Sanitätssprengel Bregenz, LGBl. Nr. 21/1948,

q)

die Verordnung über die Errichtung des Sanitätssprengels Tannberg, LGBl. Nr. 22/1948,

r)

die Verordnung über die Teilung des Sanitätssprengels Wolfurt in die Sanitätssprengel Wolfurt und Schwarzach, LGBl. Nr. 30/1955,

s)

die Verordnung über die Abänderung der Sanitätssprengel Hörbranz-Lochau und Hohenweiler-Möggers, LGBl. Nr. 11/1957,

t)

die Verordnung über die Durchführung des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 1/1966, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1968.

§ 10 GSanG seit 01.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten