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(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde , nicht jedoch die Zeitaußerhalb der Ruhepausen nach § 98 Dienstzeit einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt oder eine Verkürzung der Ruhepause auf 15 Minuten zugelassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, LGBl. Nr. 24/2016)
(2) In Regelungen nach § 96 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 24/2016)
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde , nicht jedoch die Zeitaußerhalb der Ruhepausen nach § 98 Dienstzeit einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt oder eine Verkürzung der Ruhepause auf 15 Minuten zugelassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, LGBl. Nr. 24/2016)
(2) In Regelungen nach § 96 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 24/2016)