§ 102 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 97 bis 100 und 101 Abs. 1 und 2 sind auf Bedienstete mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder eine pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Die §§ 97 bis 101 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere im Gemeindewachdienst oder in den Katastrophenschutzdiensten insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Für Bedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten §§ 95 und 97 bis 101 Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021

(1) Die §§ 97 bis 100 und 101 Abs. 1 und 2 sind auf Bedienstete mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder eine pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Die §§ 97 bis 101 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere im Gemeindewachdienst oder in den Katastrophenschutzdiensten insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Für Bedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten §§ 95 und 97 bis 101 Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten