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(2) Als für den Weinbau nicht geeignete Lagen gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht der Zielsetzung dieses Gesetzes entsprechen.
(3) Der Weinbautreibende muss der Behörde die Pflanzung zur Neuanlage von Weingärten auf bewilligten Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, innerhalb von sechs Wochen nach der Pflanzung melden. Dabei sind die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und personenbezogene Daten zu übermitteln.
(4) Das Nachpflanzen und eine Bewässerung der Grundflächen zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung sind zulässig.
(2) Als für den Weinbau nicht geeignete Lagen gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht der Zielsetzung dieses Gesetzes entsprechen.
(3) Der Weinbautreibende muss der Behörde die Pflanzung zur Neuanlage von Weingärten auf bewilligten Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, innerhalb von sechs Wochen nach der Pflanzung melden. Dabei sind die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und personenbezogene Daten zu übermitteln.
(4) Das Nachpflanzen und eine Bewässerung der Grundflächen zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung sind zulässig.