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Wiederbepflanzung
(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht hat ein Weinbautreibender, der eine rechtmäßig bestehende Rebfläche nachweislich rodet seit 14.12.2020 weggefallen. Die erfolgte Rodung hat der Weinbautreibende der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu melden.
(2) Das Wiederbepflanzungsrecht erstreckt sich
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(3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben.
Wiederbepflanzung
(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht hat ein Weinbautreibender, der eine rechtmäßig bestehende Rebfläche nachweislich rodet seit 14.12.2020 weggefallen. Die erfolgte Rodung hat der Weinbautreibende der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu melden.
(2) Das Wiederbepflanzungsrecht erstreckt sich
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(3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben.