§ 6 K-WG (weggefallen)

Kärntner Weinbaugesetz 2005 - K-WG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist verboten mit Ausnahme

a)

zu Versuchszwecken (§ 7 Abs. 2) und

b)

auf Flächen, deren Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt sind.

(2) Die Kärntner Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung die Rebsorten, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen, nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe zu klassifizieren§ 6 K-WG seit 14.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 14.12.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 14.12.2020
(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist verboten mit Ausnahme

a)

zu Versuchszwecken (§ 7 Abs. 2) und

b)

auf Flächen, deren Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt sind.

(2) Die Kärntner Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung die Rebsorten, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen, nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe zu klassifizieren§ 6 K-WG seit 14.12.2020 weggefallen.

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