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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Im Antrag sind anzuführen:
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(2) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind:
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(3) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung (Abs. 2) erreicht werden können, und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Soweit es die Sicherstellung dieser Anforderungen erfordert, ist die Bewilligung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.
(4) Der Weinbautreibende hat den Abschluss des Versuchs der Behörde binnen sechs Wochen zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Erzeugungen daraus nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt sind.
(5) Die Behörde hat die Versuchsanlage mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
Im Antrag sind anzuführen:
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(2) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind:
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(3) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung (Abs. 2) erreicht werden können, und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Soweit es die Sicherstellung dieser Anforderungen erfordert, ist die Bewilligung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.
(4) Der Weinbautreibende hat den Abschluss des Versuchs der Behörde binnen sechs Wochen zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Erzeugungen daraus nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt sind.
(5) Die Behörde hat die Versuchsanlage mindestens einmal jährlich zu überprüfen.