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(2) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Traube aus diesen Anlagen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, sofern der Wein nicht ausschließlich zum Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt ist.
(3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage seit 14.12.2020 weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.
(2) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Traube aus diesen Anlagen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, sofern der Wein nicht ausschließlich zum Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt ist.
(3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage seit 14.12.2020 weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.