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(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
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(3) Die Behörde hat für jedes Weingartengrundstück die Hangneigungen nach den Neigungsklassen (Abs. 7) und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu verzeichnen.
(4) Der Weinbautreibende hat bei der Behörde mittels Meldebogen die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Zusendung des Meldebogens durch die Behörde oder nach Eintritt einer Änderung der in Abs. 2 angeführten Merkmale der Weingärten anzugeben. Bei Änderungen in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von demjenigen zu erstatten, der den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist er nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen.
(5) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 2 im Meldebogen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, nötigenfalls richtig zu stellen und zu ergänzen. Sind Richtigstellungen und Ergänzungen im Meldebogen erforderlich, hat die Behörde dem Weinbautreibenden die beabsichtigte Berichtigung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag des Weinbautreibenden hat die Behörde festzustellen, ob die Angaben im Meldebogen zutreffen oder ob Richtigstellungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Berichtigung bei der Behörde gestellt wird.
(6) Die im Landesweinbaukataster enthaltenen Daten und personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Daten des Landesweinbaukatasters dürfen
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(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung
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(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
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(3) Die Behörde hat für jedes Weingartengrundstück die Hangneigungen nach den Neigungsklassen (Abs. 7) und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu verzeichnen.
(4) Der Weinbautreibende hat bei der Behörde mittels Meldebogen die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Zusendung des Meldebogens durch die Behörde oder nach Eintritt einer Änderung der in Abs. 2 angeführten Merkmale der Weingärten anzugeben. Bei Änderungen in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von demjenigen zu erstatten, der den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist er nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen.
(5) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 2 im Meldebogen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, nötigenfalls richtig zu stellen und zu ergänzen. Sind Richtigstellungen und Ergänzungen im Meldebogen erforderlich, hat die Behörde dem Weinbautreibenden die beabsichtigte Berichtigung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag des Weinbautreibenden hat die Behörde festzustellen, ob die Angaben im Meldebogen zutreffen oder ob Richtigstellungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Berichtigung bei der Behörde gestellt wird.
(6) Die im Landesweinbaukataster enthaltenen Daten und personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Daten des Landesweinbaukatasters dürfen
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(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung
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