§ 11 K-WG (weggefallen)

Kärntner Weinbaugesetz 2005 - K-WG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2020 bis 31.12.9999
5§ 11 K-WG seit 14.12.2020 weggefallen. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 11

Rodung

Die Behörde hat den Weinbautreibenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn

a)

die Neuanlage von Weingärten (§ 4) ohne Bewilligung erfolgt ist;

b)

die Wiederbepflanzung (§ 5) unzulässigerweise erfolgt ist;

c)

Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten unzulässigerweise (§ 6) oder ohne Bewilligung (§ 7) erfolgt sind;

d)

Pflanzungen von Rebvermehrungsgut ohne Bewilligung nach § 8 vorgenommen wurden;

e)

Rodungen nicht innerhalb der in § 7 Abs 4 und § 8 Abs 3 festgesetzten Frist durchgeführt wurden.

Stand vor dem 14.12.2020

In Kraft vom 01.03.2006 bis 14.12.2020
5§ 11 K-WG seit 14.12.2020 weggefallen. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 11

Rodung

Die Behörde hat den Weinbautreibenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn

a)

die Neuanlage von Weingärten (§ 4) ohne Bewilligung erfolgt ist;

b)

die Wiederbepflanzung (§ 5) unzulässigerweise erfolgt ist;

c)

Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten unzulässigerweise (§ 6) oder ohne Bewilligung (§ 7) erfolgt sind;

d)

Pflanzungen von Rebvermehrungsgut ohne Bewilligung nach § 8 vorgenommen wurden;

e)

Rodungen nicht innerhalb der in § 7 Abs 4 und § 8 Abs 3 festgesetzten Frist durchgeführt wurden.

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