Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft seit 14.12.2020 weggefallen.
(2) In den Landesweinbaukataster sind Weingärten aufzunehmen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 erfüllen und
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Weinbautreibende hat der Landesregierung mittels Meldebogen (§ 10 Abs 7) die für die erstmalige Erstellung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 10 Abs 2 bis zum Ende des darauffolgenden Weinjahres nach In-Kraft-Treten der Verordnung gemäß § 10 Abs 7 mitzuteilen. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft seit 14.12.2020 weggefallen.
(2) In den Landesweinbaukataster sind Weingärten aufzunehmen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 erfüllen und
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Weinbautreibende hat der Landesregierung mittels Meldebogen (§ 10 Abs 7) die für die erstmalige Erstellung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 10 Abs 2 bis zum Ende des darauffolgenden Weinjahres nach In-Kraft-Treten der Verordnung gemäß § 10 Abs 7 mitzuteilen. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.