§ 15 K-WG (weggefallen)

Kärntner Weinbaugesetz 2005 - K-WG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2020 bis 31.12.9999
§ 15 K-WG

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft seit 14.12.2020 weggefallen.

(2) In den Landesweinbaukataster sind Weingärten aufzunehmen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 erfüllen und

a)

vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bepflanzt sind,

b)

innerhalb von acht Jahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gerodet wurden und wiederbepflanzt (§ 5) werden sollen. Werden die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 nicht erfüllt, sind die bereits bepflanzten Flächen innerhalb von acht Jahren, nachdem die Landesregierung dies mit Bescheid festgestellt hat, zu roden. Der Bescheid, der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 1 feststellt, hat bei bepflanzten Flächen auch gleichzeitig die Rodung anzuordnen.

(3) Der Weinbautreibende hat der Landesregierung mittels Meldebogen (§ 10 Abs 7) die für die erstmalige Erstellung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 10 Abs 2 bis zum Ende des darauffolgenden Weinjahres nach In-Kraft-Treten der Verordnung gemäß § 10 Abs 7 mitzuteilen. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 14.12.2020

In Kraft vom 01.03.2006 bis 14.12.2020
§ 15 K-WG

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft seit 14.12.2020 weggefallen.

(2) In den Landesweinbaukataster sind Weingärten aufzunehmen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 erfüllen und

a)

vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bepflanzt sind,

b)

innerhalb von acht Jahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gerodet wurden und wiederbepflanzt (§ 5) werden sollen. Werden die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 nicht erfüllt, sind die bereits bepflanzten Flächen innerhalb von acht Jahren, nachdem die Landesregierung dies mit Bescheid festgestellt hat, zu roden. Der Bescheid, der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 1 feststellt, hat bei bepflanzten Flächen auch gleichzeitig die Rodung anzuordnen.

(3) Der Weinbautreibende hat der Landesregierung mittels Meldebogen (§ 10 Abs 7) die für die erstmalige Erstellung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 10 Abs 2 bis zum Ende des darauffolgenden Weinjahres nach In-Kraft-Treten der Verordnung gemäß § 10 Abs 7 mitzuteilen. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

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