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Urlaubsentschädigung für Vertragsbedienstete
(1) DerEntfallen (Die) Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe, der dem (der) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn er (sie) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist jeweils jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das am 31. Dezember eines jeden maßgeblichen Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens des (der) Vertragsbediensteten aus dem Gemeindedienst bestanden hat.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach denAnm: §§ 8 LGBl. Nr. 13/2006und 8a Väter-Karenzgesetz durch)
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(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
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(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat.
Urlaubsentschädigung für Vertragsbedienstete
(1) DerEntfallen (Die) Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe, der dem (der) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn er (sie) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist jeweils jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das am 31. Dezember eines jeden maßgeblichen Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens des (der) Vertragsbediensteten aus dem Gemeindedienst bestanden hat.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach denAnm: §§ 8 LGBl. Nr. 13/2006und 8a Väter-Karenzgesetz durch)
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(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
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(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat.