§ 120 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem (Der) Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind
    1. 1.Ziffer einsder Monatsbezug,
    2. 2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. 3.Ziffer 3die pauschalierten Nebengebühren,
    4. 4.Ziffer 4die Kinderbeihilfe,
    welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist - abgesehen von Abs. 5 - von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung des bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist - abgesehen von Absatz 5, - von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung des bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  3. (2a)Absatz 2 aIm Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs im drittvorangegangenen Kalenderjahr das Zweifache der Wochendienstzeit, in den anderen Jahren das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist. (Anm: LGBl.Nr 79/2024)Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs im drittvorangegangenen Kalenderjahr das Zweifache der Wochendienstzeit, in den anderen Jahren das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist. Anmerkung, LGBl.Nr 79/2024)
  4. (3)Absatz 3Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) übernommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 79/2024)Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) übernommen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 73/2008, 79/2024)
  5. (4)Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4 von der (dem) Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die (der) Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann mit Beschluss des Gemeindevorstands von einer Rückerstattung abgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 von der (dem) Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die (der) Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann mit Beschluss des Gemeindevorstands von einer Rückerstattung abgesehen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  6. (5)Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4, die der (dem) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie (er) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten gehaltsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Leistungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die der (dem) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie (er) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten gehaltsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  7. (6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
    1. 1.Ziffer einsEntlassung ohne Verschulden des (der) Vertragsbediensteten,
    2. 2.Ziffer 2begründeten vorzeitigen Austritt des (der) Vertragsbediensteten,
    3. 3.Ziffer 3Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. 4.Ziffer 4einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den (die) Vertragsbedienstete(n) überwiegend maßgebend war.ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den (die) Vertragsbedienstete(n) überwiegend maßgebend war.
  8. (7)Absatz 7Die Ersatzleistung nach dieser Bestimmung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des (der) Vertragsbediensteten endet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)Die Ersatzleistung nach dieser Bestimmung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des (der) Vertragsbediensteten endet. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)

(1) Dem (Der) Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind

1.

der Monatsbezug,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.

die pauschalierten Nebengebühren,

4.

die Kinderbeihilfe,

welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist - abgesehen von Abs. 5 - von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung des bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn

1.

ein Dienstverhältnis auf Probe aufgelöst wird oder

2.

der (die) Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder

3.

der (die) Vertragsbedienstete in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4 von der (dem) Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die (der) Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann mit Beschluss des Gemeindevorstands von einer Rückerstattung abgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021LGBl.Nr. 13/2006)

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4Anmerkung, die der (dem) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie (er) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten gehaltsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021LGBl.Nr. 13/2006)

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch

1.

Entlassung ohne Verschulden des (der) Vertragsbediensteten,

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des (der) Vertragsbediensteten,

3.

Kündigung durch den Dienstgeber oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den (die) Vertragsbedienstete(n) überwiegend maßgebend war.

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des (der) Vertragsbediensteten endet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.08.2021 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDem (Der) Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind
    1. 1.Ziffer einsder Monatsbezug,
    2. 2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. 3.Ziffer 3die pauschalierten Nebengebühren,
    4. 4.Ziffer 4die Kinderbeihilfe,
    welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist - abgesehen von Abs. 5 - von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung des bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist - abgesehen von Absatz 5, - von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung des bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  3. (2a)Absatz 2 aIm Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs im drittvorangegangenen Kalenderjahr das Zweifache der Wochendienstzeit, in den anderen Jahren das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist. (Anm: LGBl.Nr 79/2024)Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs im drittvorangegangenen Kalenderjahr das Zweifache der Wochendienstzeit, in den anderen Jahren das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist. Anmerkung, LGBl.Nr 79/2024)
  4. (3)Absatz 3Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) übernommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 79/2024)Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) übernommen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 73/2008, 79/2024)
  5. (4)Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4 von der (dem) Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die (der) Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann mit Beschluss des Gemeindevorstands von einer Rückerstattung abgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 von der (dem) Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die (der) Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann mit Beschluss des Gemeindevorstands von einer Rückerstattung abgesehen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  6. (5)Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4, die der (dem) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie (er) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten gehaltsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Leistungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die der (dem) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie (er) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten gehaltsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  7. (6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
    1. 1.Ziffer einsEntlassung ohne Verschulden des (der) Vertragsbediensteten,
    2. 2.Ziffer 2begründeten vorzeitigen Austritt des (der) Vertragsbediensteten,
    3. 3.Ziffer 3Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. 4.Ziffer 4einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den (die) Vertragsbedienstete(n) überwiegend maßgebend war.ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den (die) Vertragsbedienstete(n) überwiegend maßgebend war.
  8. (7)Absatz 7Die Ersatzleistung nach dieser Bestimmung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des (der) Vertragsbediensteten endet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)Die Ersatzleistung nach dieser Bestimmung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des (der) Vertragsbediensteten endet. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)

(1) Dem (Der) Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind

1.

der Monatsbezug,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.

die pauschalierten Nebengebühren,

4.

die Kinderbeihilfe,

welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist - abgesehen von Abs. 5 - von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung des bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn

1.

ein Dienstverhältnis auf Probe aufgelöst wird oder

2.

der (die) Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder

3.

der (die) Vertragsbedienstete in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4 von der (dem) Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die (der) Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann mit Beschluss des Gemeindevorstands von einer Rückerstattung abgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021LGBl.Nr. 13/2006)

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4Anmerkung, die der (dem) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie (er) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten gehaltsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021LGBl.Nr. 13/2006)

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch

1.

Entlassung ohne Verschulden des (der) Vertragsbediensteten,

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des (der) Vertragsbediensteten,

3.

Kündigung durch den Dienstgeber oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den (die) Vertragsbedienstete(n) überwiegend maßgebend war.

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des (der) Vertragsbediensteten endet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

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