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(1) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
a) | einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf oder | |||||||||
b) | einer Aus-, Weiter- oder Sonderausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder | |||||||||
c) | eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module und Praktika einer Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 durch die Leitung der Schule, welche eine Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 anbietet, und bei der Ausbildung zum Heimhelfer auch durch die Leitung einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 anzurechnen, soweit sie nach Inhalt und Umfang den entsprechenden Modulen und Praktika gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Modulen und Praktika nach den §§ 5, 7 oder 9 gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde. |
(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module und Praktika einer Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 durch die Leitung einer Schule, welche eine Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 anbietet, und bei der Ausbildung zum Heimhelfer auch durch die Leitung einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 anzurechnen, soweit sie nach Inhalt und Umfang den entsprechenden Modulen und Praktika gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung nach Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(1) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
a) | einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf oder | |||||||||
b) | einer Aus-, Weiter- oder Sonderausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder | |||||||||
c) | eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module und Praktika einer Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 durch die Leitung der Schule, welche eine Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 anbietet, und bei der Ausbildung zum Heimhelfer auch durch die Leitung einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 anzurechnen, soweit sie nach Inhalt und Umfang den entsprechenden Modulen und Praktika gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Modulen und Praktika nach den §§ 5, 7 oder 9 gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde. |
(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module und Praktika einer Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 durch die Leitung einer Schule, welche eine Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 anbietet, und bei der Ausbildung zum Heimhelfer auch durch die Leitung einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 anzurechnen, soweit sie nach Inhalt und Umfang den entsprechenden Modulen und Praktika gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung nach Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.