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(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013BGBl. I Nr. 105/2019, anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 60/2005, anzuwenden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013BGBl. I Nr. 105/2019, anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 60/2005, anzuwenden.