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(1) Der (Dem) Bediensteten ist auf ihr (sein) Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seineseines Kindes (Wahl- oder Pflege-)Kindesim Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zum Endezur Vollendung des Beschäftigungsverbots dritten Lebensmonats des Kindes (der Mutter nach dem (Oö.Kinder) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wocheneinem Monat zu gewähren, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochendarüber hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbotszu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Einer (Einem) Bediensteten, die (der) ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr (sein) Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(3) Die (Der) Bedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Die Zeit der VaterschaftsfrühkarenzFrühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG oder (Oö.) VKG.
(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.
(1) Der (Dem) Bediensteten ist auf ihr (sein) Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seineseines Kindes (Wahl- oder Pflege-)Kindesim Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zum Endezur Vollendung des Beschäftigungsverbots dritten Lebensmonats des Kindes (der Mutter nach dem (Oö.Kinder) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wocheneinem Monat zu gewähren, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochendarüber hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbotszu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Einer (Einem) Bediensteten, die (der) ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr (sein) Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(3) Die (Der) Bedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Die Zeit der VaterschaftsfrühkarenzFrühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG oder (Oö.) VKG.
(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.