§ 19 K-BiWG

Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1956,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1964,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bienenständen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mindestabstände gemäß § 4 Abs. 1 und 2 herzustellen.Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bienenständen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mindestabstände gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 5 Abs. 3 zu kennzeichnen.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Die Bienenhalter von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kärnten aufgestellten Wanderbienenständen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Wanderbescheinigung ausstellen zu lassen. Werden keine Stellen gemäß § 10 zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigt, ist zur Ausstellung der Wanderbescheinigung die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Bienenstandes zuständig.Die Bienenhalter von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kärnten aufgestellten Wanderbienenständen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Wanderbescheinigung ausstellen zu lassen. Werden keine Stellen gemäß Paragraph 10, zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigt, ist zur Ausstellung der Wanderbescheinigung die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Bienenstandes zuständig.
  5. (5)Absatz 5Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs. 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse “Carnica” entsprechenden Frist wiederherzustellen.Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse “Carnica” entsprechenden Frist wiederherzustellen.
  6. (6)Absatz 6Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs. 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs. 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs. 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist undInnerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Absatz 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Absatz 5, letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und
    1. a)Litera ader Bienenhalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat,
    2. b)Litera bder Bienenhalter längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung des § 11 Abs. 1 seiner Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 nachkommt undder Bienenhalter längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, seiner Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, nachkommt und
    3. c)Litera cdem Bienenhalter entweder eine Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 erteilt wird oder der Bienenhalter der Verpflichtung gemäß Abs. 5 letzter Satz rechtzeitig nachkommt.dem Bienenhalter entweder eine Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erteilt wird oder der Bienenhalter der Verpflichtung gemäß Absatz 5, letzter Satz rechtzeitig nachkommt.
  7. (7)Absatz 7Die Betreiber der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, bewilligten Belegstellen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nachzuweisen, dass die Belegstelle betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass diese innerhalb eines Jahres wieder betrieben wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, ist gemäß § 12 Abs. 6 vorletzter Satz vorzugehen. Darüber hinaus ist das Zuchtprogramm gemäß § 12 Abs. 2 lit. b innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. § 12 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Wird das Zuchtprogramm nicht rechtzeitig vorgelegt, ist gemäß § 12 Abs. 6 letzter Satz vorzugehen.Die Betreiber der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1956,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1964,, bewilligten Belegstellen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nachzuweisen, dass die Belegstelle betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass diese innerhalb eines Jahres wieder betrieben wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, ist gemäß Paragraph 12, Absatz 6, vorletzter Satz vorzugehen. Darüber hinaus ist das Zuchtprogramm gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Wird das Zuchtprogramm nicht rechtzeitig vorgelegt, ist gemäß Paragraph 12, Absatz 6, letzter Satz vorzugehen.
  8. (8)Absatz 8Verordnungen gemäß § 9 Abs. 4 können bereits ab der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses GesetzesVerordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, können bereits ab der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

§ 19

In-Kraft-Tretens- und

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, außer Kraft.

(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bienenständen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mindestabstände gemäß § 4 Abs 1 und 2 herzustellen.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 5 Abs 3 zu kennzeichnen.

(4) Die Bienenhalter von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kärnten aufgestellten Wanderbienenständen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Wanderbescheinigung ausstellen zu lassen. Werden keine Stellen gemäß § 10 zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigt, ist zur Ausstellung der Wanderbescheinigung die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Bienenstandes zuständig.

(5) Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs 1) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica" entsprechenden Frist wiederherzustellen.

(6) Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und

a)

der Bienenhalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat,

b)

der Bienenhalter längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung des § 11 Abs 1 seiner Anzeigepflicht gemäß Abs 5 nachkommt und

c)

dem Bienenhalter entweder eine Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 erteilt wird oder der Bienenhalter der Verpflichtung gemäß Abs 5 letzter Satz rechtzeitig nachkommt.

(7) Die Betreiber der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, bewilligten Belegstellen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nachzuweisen, dass die Belegstelle betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass diese innerhalb eines Jahres wieder betrieben wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, ist gemäß § 12 Abs 6 vorletzter Satz vorzugehen. Darüber hinaus ist das Zuchtprogramm gemäß § 12 Abs 2 lit b innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. § 12 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden. Wird das Zuchtprogramm nicht rechtzeitig vorgelegt, ist gemäß § 12 Abs 6 letzter Satz vorzugehen.

(8) Verordnungen gemäß § 9 Abs 4 können bereits ab der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

(Abs 1) in Kraft gesetzt werden.

(9Absatz eins,) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22in Kraft gesetzt werden. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).

(10) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22, umgesetzt.

  1. (9)Absatz 9Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).
  2. (10)Absatz 10Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22;
    2. 2.Ziffer 2die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1.

Stand vor dem 04.07.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 04.07.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1956,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1964,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bienenständen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mindestabstände gemäß § 4 Abs. 1 und 2 herzustellen.Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bienenständen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mindestabstände gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 5 Abs. 3 zu kennzeichnen.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Die Bienenhalter von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kärnten aufgestellten Wanderbienenständen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Wanderbescheinigung ausstellen zu lassen. Werden keine Stellen gemäß § 10 zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigt, ist zur Ausstellung der Wanderbescheinigung die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Bienenstandes zuständig.Die Bienenhalter von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kärnten aufgestellten Wanderbienenständen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Wanderbescheinigung ausstellen zu lassen. Werden keine Stellen gemäß Paragraph 10, zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigt, ist zur Ausstellung der Wanderbescheinigung die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Bienenstandes zuständig.
  5. (5)Absatz 5Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs. 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse “Carnica” entsprechenden Frist wiederherzustellen.Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse “Carnica” entsprechenden Frist wiederherzustellen.
  6. (6)Absatz 6Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs. 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs. 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs. 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist undInnerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Absatz 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Absatz 5, letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und
    1. a)Litera ader Bienenhalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat,
    2. b)Litera bder Bienenhalter längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung des § 11 Abs. 1 seiner Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 nachkommt undder Bienenhalter längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, seiner Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, nachkommt und
    3. c)Litera cdem Bienenhalter entweder eine Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 erteilt wird oder der Bienenhalter der Verpflichtung gemäß Abs. 5 letzter Satz rechtzeitig nachkommt.dem Bienenhalter entweder eine Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erteilt wird oder der Bienenhalter der Verpflichtung gemäß Absatz 5, letzter Satz rechtzeitig nachkommt.
  7. (7)Absatz 7Die Betreiber der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, bewilligten Belegstellen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nachzuweisen, dass die Belegstelle betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass diese innerhalb eines Jahres wieder betrieben wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, ist gemäß § 12 Abs. 6 vorletzter Satz vorzugehen. Darüber hinaus ist das Zuchtprogramm gemäß § 12 Abs. 2 lit. b innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. § 12 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Wird das Zuchtprogramm nicht rechtzeitig vorgelegt, ist gemäß § 12 Abs. 6 letzter Satz vorzugehen.Die Betreiber der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1956,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1964,, bewilligten Belegstellen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nachzuweisen, dass die Belegstelle betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass diese innerhalb eines Jahres wieder betrieben wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, ist gemäß Paragraph 12, Absatz 6, vorletzter Satz vorzugehen. Darüber hinaus ist das Zuchtprogramm gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Wird das Zuchtprogramm nicht rechtzeitig vorgelegt, ist gemäß Paragraph 12, Absatz 6, letzter Satz vorzugehen.
  8. (8)Absatz 8Verordnungen gemäß § 9 Abs. 4 können bereits ab der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses GesetzesVerordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, können bereits ab der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

§ 19

In-Kraft-Tretens- und

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, außer Kraft.

(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bienenständen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mindestabstände gemäß § 4 Abs 1 und 2 herzustellen.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 5 Abs 3 zu kennzeichnen.

(4) Die Bienenhalter von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kärnten aufgestellten Wanderbienenständen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Wanderbescheinigung ausstellen zu lassen. Werden keine Stellen gemäß § 10 zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigt, ist zur Ausstellung der Wanderbescheinigung die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Bienenstandes zuständig.

(5) Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs 1) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica" entsprechenden Frist wiederherzustellen.

(6) Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und

a)

der Bienenhalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat,

b)

der Bienenhalter längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung des § 11 Abs 1 seiner Anzeigepflicht gemäß Abs 5 nachkommt und

c)

dem Bienenhalter entweder eine Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 erteilt wird oder der Bienenhalter der Verpflichtung gemäß Abs 5 letzter Satz rechtzeitig nachkommt.

(7) Die Betreiber der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, bewilligten Belegstellen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nachzuweisen, dass die Belegstelle betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass diese innerhalb eines Jahres wieder betrieben wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, ist gemäß § 12 Abs 6 vorletzter Satz vorzugehen. Darüber hinaus ist das Zuchtprogramm gemäß § 12 Abs 2 lit b innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. § 12 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden. Wird das Zuchtprogramm nicht rechtzeitig vorgelegt, ist gemäß § 12 Abs 6 letzter Satz vorzugehen.

(8) Verordnungen gemäß § 9 Abs 4 können bereits ab der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

(Abs 1) in Kraft gesetzt werden.

(9Absatz eins,) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22in Kraft gesetzt werden. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).

(10) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22, umgesetzt.

  1. (9)Absatz 9Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).
  2. (10)Absatz 10Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22;
    2. 2.Ziffer 2die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1.

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