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In-Kraft-Tretens- und
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, außer Kraft.
(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bienenständen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mindestabstände gemäß § 4 Abs 1 und 2 herzustellen.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 5 Abs 3 zu kennzeichnen.
(4) Die Bienenhalter von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kärnten aufgestellten Wanderbienenständen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Wanderbescheinigung ausstellen zu lassen. Werden keine Stellen gemäß § 10 zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigt, ist zur Ausstellung der Wanderbescheinigung die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Bienenstandes zuständig.
(5) Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs 1) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica" entsprechenden Frist wiederherzustellen.
(6) Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und
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(7) Die Betreiber der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, bewilligten Belegstellen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nachzuweisen, dass die Belegstelle betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass diese innerhalb eines Jahres wieder betrieben wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, ist gemäß § 12 Abs 6 vorletzter Satz vorzugehen. Darüber hinaus ist das Zuchtprogramm gemäß § 12 Abs 2 lit b innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. § 12 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden. Wird das Zuchtprogramm nicht rechtzeitig vorgelegt, ist gemäß § 12 Abs 6 letzter Satz vorzugehen.
(8) Verordnungen gemäß § 9 Abs 4 können bereits ab der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
(Abs 1) in Kraft gesetzt werden.
(9Absatz eins,) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22in Kraft gesetzt werden. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).
(10) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22, umgesetzt.
In-Kraft-Tretens- und
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, außer Kraft.
(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bienenständen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mindestabstände gemäß § 4 Abs 1 und 2 herzustellen.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 5 Abs 3 zu kennzeichnen.
(4) Die Bienenhalter von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kärnten aufgestellten Wanderbienenständen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Wanderbescheinigung ausstellen zu lassen. Werden keine Stellen gemäß § 10 zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigt, ist zur Ausstellung der Wanderbescheinigung die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Bienenstandes zuständig.
(5) Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs 1) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica" entsprechenden Frist wiederherzustellen.
(6) Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und
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(7) Die Betreiber der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, bewilligten Belegstellen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nachzuweisen, dass die Belegstelle betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass diese innerhalb eines Jahres wieder betrieben wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, ist gemäß § 12 Abs 6 vorletzter Satz vorzugehen. Darüber hinaus ist das Zuchtprogramm gemäß § 12 Abs 2 lit b innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. § 12 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden. Wird das Zuchtprogramm nicht rechtzeitig vorgelegt, ist gemäß § 12 Abs 6 letzter Satz vorzugehen.
(8) Verordnungen gemäß § 9 Abs 4 können bereits ab der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
(Abs 1) in Kraft gesetzt werden.
(9Absatz eins,) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22in Kraft gesetzt werden. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).
(10) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22, umgesetzt.