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(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischenAnforderungen der Hygiene, technischender Gesundheit, der Sicherheit und wirtschaftlichen Anforderungendes Umweltschutzes entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen. Die zur Erfüllung dieser Anforderungen einzusetzenden finanziellen Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.
(2) Die Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 erstreckt sich auf die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmeten Flächen mit Ausnahme der durch eine Verordnung nach § 13 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes ausgenommenen Gebiete.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017
(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischenAnforderungen der Hygiene, technischender Gesundheit, der Sicherheit und wirtschaftlichen Anforderungendes Umweltschutzes entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen. Die zur Erfüllung dieser Anforderungen einzusetzenden finanziellen Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.
(2) Die Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 erstreckt sich auf die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmeten Flächen mit Ausnahme der durch eine Verordnung nach § 13 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes ausgenommenen Gebiete.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017