§ 1 KanalG

Kanalisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischenAnforderungen der Hygiene, technischender Gesundheit, der Sicherheit und wirtschaftlichen Anforderungendes Umweltschutzes entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen. Die zur Erfüllung dieser Anforderungen einzusetzenden finanziellen Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.

(2) Die Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 erstreckt sich auf die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmeten Flächen mit Ausnahme der durch eine Verordnung nach § 13 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes ausgenommenen Gebiete.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017

Stand vor dem 18.05.2017

In Kraft vom 01.01.1977 bis 18.05.2017

(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischenAnforderungen der Hygiene, technischender Gesundheit, der Sicherheit und wirtschaftlichen Anforderungendes Umweltschutzes entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen. Die zur Erfüllung dieser Anforderungen einzusetzenden finanziellen Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.

(2) Die Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 erstreckt sich auf die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmeten Flächen mit Ausnahme der durch eine Verordnung nach § 13 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes ausgenommenen Gebiete.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017

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