§ 13 KanalG

Kanalisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn in den Sammelkanal Schmutzwässer nicht nur vorläufig eingeleitet werden dürfen.

(2) Die Gemeindevertretung hat die Bewertungseinheit mit Verordnung festzulegen. Diese darf 5 v.H. der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m²) nicht übersteigen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung. Wurde vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete ein Erschließungsbeitrag gemäß Abs. 4 erhoben, so ist dieser auf den Erschließungsbeitrag gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei der bereits geleistete Erschließungsbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.

(4) Für Grundstücke, bei denen ein Anschluss gemäß § 3 Abs. 5 erfolgt, und für Grundstücke innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind und auf denen bereits der Anschlusspflicht gemäß § 3 Abs. 3 unterliegende Bauwerke oder befestigte Flächen bestehen, kann ein Erschließungsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung dererhoben werden. Dabei gelten die Abs. 1 bis 3 erhoben werdensinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Grundstücken, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende, in den Einzugsbereich fallende Grundstücksfläche mit maximal 500 m² begrenzt ist. Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 32/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn in den Sammelkanal Schmutzwässer nicht nur vorläufig eingeleitet werden dürfen.

(2) Die Gemeindevertretung hat die Bewertungseinheit mit Verordnung festzulegen. Diese darf 5 v.H. der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m²) nicht übersteigen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung. Wurde vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete ein Erschließungsbeitrag gemäß Abs. 4 erhoben, so ist dieser auf den Erschließungsbeitrag gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei der bereits geleistete Erschließungsbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.

(4) Für Grundstücke, bei denen ein Anschluss gemäß § 3 Abs. 5 erfolgt, und für Grundstücke innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind und auf denen bereits der Anschlusspflicht gemäß § 3 Abs. 3 unterliegende Bauwerke oder befestigte Flächen bestehen, kann ein Erschließungsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung dererhoben werden. Dabei gelten die Abs. 1 bis 3 erhoben werdensinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Grundstücken, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende, in den Einzugsbereich fallende Grundstücksfläche mit maximal 500 m² begrenzt ist. Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 32/2017

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