§ 15 KanalG

Kanalisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2024 bis 31.12.9999
(1
Ergänzungsbeitrag
Paragraph 15 *,) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert, kann ein
Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden.

(2) Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Abs. 1 dar.

(3) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist. Für die Ermittlung des neuen Anschlussbeitrages sind bei der Berechnung der Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a die Außenwände insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei der Ermittlung des bereits geleisteten Anschlussbeitrages berücksichtigt wurden.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt.

  1. (1)Absatz einsWenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Abs. 1 dar.Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Absatz eins, dar.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem zusätzlich zu leistenden Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist. Für die Ermittlung des neuen Anschlussbeitrages sind bei der Berechnung der Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a die Außenwände insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei der Ermittlung des bereits geleisteten Anschlussbeitrages berücksichtigt wurden.Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem zusätzlich zu leistenden Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist. Für die Ermittlung des neuen Anschlussbeitrages sind bei der Berechnung der Teileinheit nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, die Außenwände insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei der Ermittlung des bereits geleisteten Anschlussbeitrages berücksichtigt wurden.
  4. (4)Absatz 4Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt.Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Absatz eins, bewirkt.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017, 33/2024

Stand vor dem 15.05.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 15.05.2024
(1
Ergänzungsbeitrag
Paragraph 15 *,) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert, kann ein
Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden.

(2) Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Abs. 1 dar.

(3) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist. Für die Ermittlung des neuen Anschlussbeitrages sind bei der Berechnung der Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a die Außenwände insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei der Ermittlung des bereits geleisteten Anschlussbeitrages berücksichtigt wurden.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt.

  1. (1)Absatz einsWenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Abs. 1 dar.Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Absatz eins, dar.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem zusätzlich zu leistenden Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist. Für die Ermittlung des neuen Anschlussbeitrages sind bei der Berechnung der Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a die Außenwände insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei der Ermittlung des bereits geleisteten Anschlussbeitrages berücksichtigt wurden.Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem zusätzlich zu leistenden Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist. Für die Ermittlung des neuen Anschlussbeitrages sind bei der Berechnung der Teileinheit nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, die Außenwände insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei der Ermittlung des bereits geleisteten Anschlussbeitrages berücksichtigt wurden.
  4. (4)Absatz 4Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt.Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Absatz eins, bewirkt.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017, 33/2024

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