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(1) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist, vorbehaltlich der Mindestgebühr nach Abs. 7 lit. a, die Menge der Schmutzwässer zugrunde zu legen.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren
a) | neben Schmutzwässern auch Niederschlagswässer, die von angeschlossenen befestigten Flächen anfallen, heranzuziehen sind, | |||||||||
b) | die von den nach lit. a heranzuziehenden befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswässer und die nicht reinigungsbedürftigen Abwässer nur zum Teil, mindestens jedoch mit einem Viertel der anfallenden Menge, zu berücksichtigen sind. |
(3) Die Menge der Schmutzwässer ist, vorbehaltlich der Bestimmung der Abs. 6 und 7 lit. ab, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln.
(4) Wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Abs. 7 lit. bc außer Betracht bleibt, mit einem allfälligen Schmutzbeiwert (§ 21) zu vervielfachen.
(5) Die Behörde kann die Anbringung und Instandhaltung geeichter Geräte zur Messung des Wasserverbrauches vorschreiben. Fehlen geeignete Messgeräte, ist der Wasserverbrauch, vorbehaltlich einer Pauschalierung nach Abs. 7 lit. b, zu schätzen.
(6) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden.
(7) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass
a) | für die | |||||||||
b) |
| |||||||||
c) | bei der Berechnung der verbrauchsabhängigen Kanalbenützungsgebühren bis zu 50 v.H. der anfallenden Schmutzwassermenge außer Betracht bleiben, wenn diese ein solches Ausmaß erreicht, dass sie geeignet ist, die auf eine Mengeneinheit des Schmutzwassers entfallenden Betriebskosten der bestehenden oder geplanten Abwasserreinigungsanlage zu verringern. |
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017
(1) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist, vorbehaltlich der Mindestgebühr nach Abs. 7 lit. a, die Menge der Schmutzwässer zugrunde zu legen.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren
a) | neben Schmutzwässern auch Niederschlagswässer, die von angeschlossenen befestigten Flächen anfallen, heranzuziehen sind, | |||||||||
b) | die von den nach lit. a heranzuziehenden befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswässer und die nicht reinigungsbedürftigen Abwässer nur zum Teil, mindestens jedoch mit einem Viertel der anfallenden Menge, zu berücksichtigen sind. |
(3) Die Menge der Schmutzwässer ist, vorbehaltlich der Bestimmung der Abs. 6 und 7 lit. ab, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln.
(4) Wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Abs. 7 lit. bc außer Betracht bleibt, mit einem allfälligen Schmutzbeiwert (§ 21) zu vervielfachen.
(5) Die Behörde kann die Anbringung und Instandhaltung geeichter Geräte zur Messung des Wasserverbrauches vorschreiben. Fehlen geeignete Messgeräte, ist der Wasserverbrauch, vorbehaltlich einer Pauschalierung nach Abs. 7 lit. b, zu schätzen.
(6) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden.
(7) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass
a) | für die | |||||||||
b) |
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c) | bei der Berechnung der verbrauchsabhängigen Kanalbenützungsgebühren bis zu 50 v.H. der anfallenden Schmutzwassermenge außer Betracht bleiben, wenn diese ein solches Ausmaß erreicht, dass sie geeignet ist, die auf eine Mengeneinheit des Schmutzwassers entfallenden Betriebskosten der bestehenden oder geplanten Abwasserreinigungsanlage zu verringern. |
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017