§ 151 Oö. GDG 2002 § 151

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Wurde der (die) Beamte (Beamtin) mit nicht entsprechend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Der Antrag ist schriftlich beim Gemeindeamt, bei Gemeindeverbänden bei deren Geschäftsstelle, einzubringen und zu begründen. Wurde der Beamte (die Beamtin) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.

(2) Wurde gegen den Beamten (die Beamtin) wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Die Beurteilungskommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Gegen Bescheide der Beurteilungskommission ist keine Berufung zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2018

(1) Wurde der (die) Beamte (Beamtin) mit nicht entsprechend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Der Antrag ist schriftlich beim Gemeindeamt, bei Gemeindeverbänden bei deren Geschäftsstelle, einzubringen und zu begründen. Wurde der Beamte (die Beamtin) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.

(2) Wurde gegen den Beamten (die Beamtin) wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Die Beurteilungskommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Gegen Bescheide der Beurteilungskommission ist keine Berufung zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

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