§ 25 KanalG

Kanalisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

der Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 8 zuwiderhandelt,

b)

der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommt,

c)

den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage ohne AnschlussbescheidEntscheidung über den Anschluss oder entgegen den im Anschlussbescheidin der Entscheidung über den Anschluss enthaltenen Vorschreibungen herstellt (§ 5),

d)

der Verpflichtung zur Vorlage geeigneter Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt,

e)

Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen dem Anschlussbescheidder Entscheidung über den Anschluss (§ 5) oder einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 in die Abwasserbeseitigungsanlage einleitet,

f)

entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 Stoffe im Haushalt verwendet oder entgegen § 7 Abs. 2 Abfallzerkleinerer an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließt,

g)

der Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 9 zuwiderhandelt,

h)

den Anschlusskanal oder Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer entgegen dem § 9 Abs. 1 oder den aufgrund des § 9 Abs. 2 erlassenen Vorschriften oder entgegen dem Anschlussbescheidder Entscheidung über den Anschluss ausführt oder ausführen lässt,

i)

der Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung des Anschlusskanales oder der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer (§ 9 Abs. 1) nicht nachkommt,

j)

den Anzeigepflichten gemäß § 10 Abs. 2 und 4 zuwiderhandelt,

k)

den Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken oder die erforderliche Auskunft entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 verweigert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

der Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 8 zuwiderhandelt,

b)

der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommt,

c)

den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage ohne AnschlussbescheidEntscheidung über den Anschluss oder entgegen den im Anschlussbescheidin der Entscheidung über den Anschluss enthaltenen Vorschreibungen herstellt (§ 5),

d)

der Verpflichtung zur Vorlage geeigneter Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt,

e)

Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen dem Anschlussbescheidder Entscheidung über den Anschluss (§ 5) oder einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 in die Abwasserbeseitigungsanlage einleitet,

f)

entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 Stoffe im Haushalt verwendet oder entgegen § 7 Abs. 2 Abfallzerkleinerer an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließt,

g)

der Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 9 zuwiderhandelt,

h)

den Anschlusskanal oder Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer entgegen dem § 9 Abs. 1 oder den aufgrund des § 9 Abs. 2 erlassenen Vorschriften oder entgegen dem Anschlussbescheidder Entscheidung über den Anschluss ausführt oder ausführen lässt,

i)

der Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung des Anschlusskanales oder der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer (§ 9 Abs. 1) nicht nachkommt,

j)

den Anzeigepflichten gemäß § 10 Abs. 2 und 4 zuwiderhandelt,

k)

den Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken oder die erforderliche Auskunft entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 verweigert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013

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