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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | der Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 8 zuwiderhandelt, | |||||||||
b) | der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommt, | |||||||||
c) | den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage ohne | |||||||||
d) | der Verpflichtung zur Vorlage geeigneter Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt, | |||||||||
e) | Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen | |||||||||
f) | entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 Stoffe im Haushalt verwendet oder entgegen § 7 Abs. 2 Abfallzerkleinerer an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließt, | |||||||||
g) | der Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 9 zuwiderhandelt, | |||||||||
h) | den Anschlusskanal oder Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer entgegen dem § 9 Abs. 1 oder den aufgrund des § 9 Abs. 2 erlassenen Vorschriften oder entgegen | |||||||||
i) | der Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung des Anschlusskanales oder der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer (§ 9 Abs. 1) nicht nachkommt, | |||||||||
j) | den Anzeigepflichten gemäß § 10 Abs. 2 und 4 zuwiderhandelt, | |||||||||
k) | den Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken oder die erforderliche Auskunft entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 verweigert. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | der Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 8 zuwiderhandelt, | |||||||||
b) | der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommt, | |||||||||
c) | den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage ohne | |||||||||
d) | der Verpflichtung zur Vorlage geeigneter Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt, | |||||||||
e) | Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen | |||||||||
f) | entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 Stoffe im Haushalt verwendet oder entgegen § 7 Abs. 2 Abfallzerkleinerer an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließt, | |||||||||
g) | der Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 9 zuwiderhandelt, | |||||||||
h) | den Anschlusskanal oder Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer entgegen dem § 9 Abs. 1 oder den aufgrund des § 9 Abs. 2 erlassenen Vorschriften oder entgegen | |||||||||
i) | der Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung des Anschlusskanales oder der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer (§ 9 Abs. 1) nicht nachkommt, | |||||||||
j) | den Anzeigepflichten gemäß § 10 Abs. 2 und 4 zuwiderhandelt, | |||||||||
k) | den Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken oder die erforderliche Auskunft entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 verweigert. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013