§ 154 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.9999

§ 154

Leitungsfunktionen

Die §§ 145 bis 153 gelten nicht für befristet bestellte Leiter(innenLeiter (innen) nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie für Geschäftsführer(innenGeschäftsführer (innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 09.02.2006

In Kraft vom 01.07.2002 bis 09.02.2006

§ 154

Leitungsfunktionen

Die §§ 145 bis 153 gelten nicht für befristet bestellte Leiter(innenLeiter (innen) nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie für Geschäftsführer(innenGeschäftsführer (innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

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