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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Leitungsfunktionen
Die §§ 145 bis 153 gelten nicht für befristet bestellte Leiter(innenLeiter (innen) nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie für Geschäftsführer(innenGeschäftsführer (innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
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Die §§ 145 bis 153 gelten nicht für befristet bestellte Leiter(innenLeiter (innen) nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie für Geschäftsführer(innenGeschäftsführer (innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)