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(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner (ihrer) ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug des Beamten (der Beamtin). Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte (die Beamtin) nach Maßgabe der Abs. 3 und 9 auch von der Sonderzahlung zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(3) Für Zeiträume, in denen
1. | die Wochendienstzeit des Beamten (der Beamtin) nach § 107 herabgesetzt ist oder eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach §§ 111 oder 112 in Anspruch genommen wird, oder | |||||||||
2. | der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG in Anspruch nimmt oder | |||||||||
3. | der Beamte (die Beamtin) eine Herabsetzung seiner (ihrer) Wochendienstzeit nach § 126a Abs. 1 Z 2 in Anspruch nimmt, | |||||||||
umfasst die Bemessungsgrundlage den im Abs. 2 angeführten Monatsbezug in der Höhe, wie er sich aus § 172 oder nach § 176 ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 171, 174 und 174a. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 13/2006, 73/2008, 76/2021) |
(4) Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungsgrundlage). Als Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre gilt der in der Verordnung der Oö. Landesregierung gemäß § 40 Abs. 4 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, festgesetzte Betrag.
(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5a) Der Beamte (Die Beamtin), der (die) das 720. Lebensmonat vollendet hat und dessen (deren) Wochendienstzeit herabgesetzt ist, kann schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, in denen der Beamte (die Beamtin) wegen
1. | Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG oder Karenzurlaub nach § 129 oder | |||||||||
2. | gänzlicher Dienstfreistellung nach § 126a Abs. 1 Z 3 oder | |||||||||
3. | eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes | |||||||||
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist vom Beamten (von der Beamtin) kein Pensionsbeitrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002) |
(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte (die Beamtin) nicht zurückfordern. Hat der Beamte (die Beamtin) für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten (der Beamtin) insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.
(8) Der (Die) nach § 155 Abs. 1 oder 3, § 157 oder § 158 Abs. 1 oder § 159 freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte (Beamtin) hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(9) Der Beamte, dessen (Die Beamtin, deren) Bezüge nach § 173 Abs. 2 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(10) Abweichend von Abs. 2 setzt sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamten (Beamtinnen), die nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG 2006 unterliegen, wie folgt zusammen:
1. | dem Monatsbezug (§ 165); | |||||||||
2. | der Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 196); | |||||||||
3. | der Sonn- und Feiertagsabgeltung (§ 197); | |||||||||
4. | der Journaldienstvergütung und der Bereitschaftsentschädigung (§ 198); | |||||||||
5. | der Aufwandsvergütung (§ 199); | |||||||||
6. | der Dienstvergütung (§ 200); | |||||||||
7. | Abgeltung von Zeitguthaben (§ 197a); | |||||||||
8. | Belohnung (§ 202); | |||||||||
9. | Entschädigung für Nebentätigkeit (§ 204) und | |||||||||
10. | Kinderbeihilfe (§ 211) und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 100/2011, 76/2021) |
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner (ihrer) ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug des Beamten (der Beamtin). Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte (die Beamtin) nach Maßgabe der Abs. 3 und 9 auch von der Sonderzahlung zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(3) Für Zeiträume, in denen
1. | die Wochendienstzeit des Beamten (der Beamtin) nach § 107 herabgesetzt ist oder eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach §§ 111 oder 112 in Anspruch genommen wird, oder | |||||||||
2. | der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG in Anspruch nimmt oder | |||||||||
3. | der Beamte (die Beamtin) eine Herabsetzung seiner (ihrer) Wochendienstzeit nach § 126a Abs. 1 Z 2 in Anspruch nimmt, | |||||||||
umfasst die Bemessungsgrundlage den im Abs. 2 angeführten Monatsbezug in der Höhe, wie er sich aus § 172 oder nach § 176 ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 171, 174 und 174a. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 13/2006, 73/2008, 76/2021) |
(4) Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungsgrundlage). Als Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre gilt der in der Verordnung der Oö. Landesregierung gemäß § 40 Abs. 4 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, festgesetzte Betrag.
(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5a) Der Beamte (Die Beamtin), der (die) das 720. Lebensmonat vollendet hat und dessen (deren) Wochendienstzeit herabgesetzt ist, kann schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, in denen der Beamte (die Beamtin) wegen
1. | Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG oder Karenzurlaub nach § 129 oder | |||||||||
2. | gänzlicher Dienstfreistellung nach § 126a Abs. 1 Z 3 oder | |||||||||
3. | eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes | |||||||||
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist vom Beamten (von der Beamtin) kein Pensionsbeitrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002) |
(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte (die Beamtin) nicht zurückfordern. Hat der Beamte (die Beamtin) für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten (der Beamtin) insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.
(8) Der (Die) nach § 155 Abs. 1 oder 3, § 157 oder § 158 Abs. 1 oder § 159 freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte (Beamtin) hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(9) Der Beamte, dessen (Die Beamtin, deren) Bezüge nach § 173 Abs. 2 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(10) Abweichend von Abs. 2 setzt sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamten (Beamtinnen), die nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG 2006 unterliegen, wie folgt zusammen:
1. | dem Monatsbezug (§ 165); | |||||||||
2. | der Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 196); | |||||||||
3. | der Sonn- und Feiertagsabgeltung (§ 197); | |||||||||
4. | der Journaldienstvergütung und der Bereitschaftsentschädigung (§ 198); | |||||||||
5. | der Aufwandsvergütung (§ 199); | |||||||||
6. | der Dienstvergütung (§ 200); | |||||||||
7. | Abgeltung von Zeitguthaben (§ 197a); | |||||||||
8. | Belohnung (§ 202); | |||||||||
9. | Entschädigung für Nebentätigkeit (§ 204) und | |||||||||
10. | Kinderbeihilfe (§ 211) und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 100/2011, 76/2021) |