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(1) In der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 können auf die Dauer des Verfahrens nachstehende Eigentumsbeschränkungen verfügt werden:
a) | In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Behörde anders als bisher genutzt werden. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind. | |||||||||
b) | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden. |
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a oder b ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt. Solange sie nicht vorliegt, ist eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung nichtig (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).
(3) Sind entgegen den gemäß Abs. 1 verfügten Beschränkungen an Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, dann ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.
(4) Die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung einer Zusammenlegung Grundstücke zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, wie Zeichen und Markierungen anzubringen, Bäume und Sträucher zu stutzen oder Pflanzen zu beseitigen. Werden die Grundstücke militärisch genutzt, dann ist auf militärische Interessen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Ausführung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 1) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 22), wenn eine solche nicht angeordnet wurde, vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes (§ 21) zu dulden.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
(1) In der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 können auf die Dauer des Verfahrens nachstehende Eigentumsbeschränkungen verfügt werden:
a) | In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Behörde anders als bisher genutzt werden. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind. | |||||||||
b) | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden. |
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a oder b ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt. Solange sie nicht vorliegt, ist eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung nichtig (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).
(3) Sind entgegen den gemäß Abs. 1 verfügten Beschränkungen an Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, dann ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.
(4) Die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung einer Zusammenlegung Grundstücke zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, wie Zeichen und Markierungen anzubringen, Bäume und Sträucher zu stutzen oder Pflanzen zu beseitigen. Werden die Grundstücke militärisch genutzt, dann ist auf militärische Interessen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Ausführung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 1) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 22), wenn eine solche nicht angeordnet wurde, vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes (§ 21) zu dulden.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017