§ 178 Oö. GDG 2002 § 178

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dabei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist der (die) Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der (die) Ersatzpflichtige nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamten (Beamtinnen) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, bei Vertragsbediensteten im Gerichtsweg hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamten (Beamtinnen) auf Verlangen mit Bescheid der Dienstbehörde festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten oder wenn der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würde.

(6) Einmalige Leistungen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) aus Anlass des Todes des (der) Bediensteten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) aus dem Dienstverhältnis gegen den Nachlass des (der) verstorbenen Bediensteten. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2010

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dabei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist der (die) Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der (die) Ersatzpflichtige nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamten (Beamtinnen) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, bei Vertragsbediensteten im Gerichtsweg hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamten (Beamtinnen) auf Verlangen mit Bescheid der Dienstbehörde festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten oder wenn der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würde.

(6) Einmalige Leistungen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) aus Anlass des Todes des (der) Bediensteten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) aus dem Dienstverhältnis gegen den Nachlass des (der) verstorbenen Bediensteten. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

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