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(1) Durch den Schutz der Jugend im Sinne dieses Gesetzes sollen
a) | Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Mitgliedern unserer Gesellschaft gefördert und ihre Bereitschaft und Fähigkeit zu einer verantwortungsbewussten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben geweckt und vertieft werden, | |||||||||
b) | die Erziehungsberechtigten, die Lehrer in der Schule und die Vorgesetzten im Beruf in ihrer vorrangigen Erziehungsverantwortung unterstützt und der Gesellschaft ihre Vorbildrolle gegenüber der Jugend bewusst gemacht werden sowie | |||||||||
c) | Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen und sozialen Entwicklung gefördert und vor Einflüssen bewahrt werden, die ihre Entwicklung nachteilig beeinträchtigen könnten. |
(2) Das Recht der Erziehungsberechtigten und sonstiger Aufsichtspersonen, Kindern und Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes weitere Einschränkungen aufzuerlegen, bleibt unberührt.
(3) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Durch den Schutz der Jugend im Sinne dieses Gesetzes sollen
a) | Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Mitgliedern unserer Gesellschaft gefördert und ihre Bereitschaft und Fähigkeit zu einer verantwortungsbewussten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben geweckt und vertieft werden, | |||||||||
b) | die Erziehungsberechtigten, die Lehrer in der Schule und die Vorgesetzten im Beruf in ihrer vorrangigen Erziehungsverantwortung unterstützt und der Gesellschaft ihre Vorbildrolle gegenüber der Jugend bewusst gemacht werden sowie | |||||||||
c) | Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen und sozialen Entwicklung gefördert und vor Einflüssen bewahrt werden, die ihre Entwicklung nachteilig beeinträchtigen könnten. |
(2) Das Recht der Erziehungsberechtigten und sonstiger Aufsichtspersonen, Kindern und Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes weitere Einschränkungen aufzuerlegen, bleibt unberührt.
(3) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.