Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Jugendkarte hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, die Wohnadresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein aktuelles Lichtbild des Kindes oder des Jugendlichen sowie das Ausstellungsdatum und die Kartennummer zu enthalten. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Gestaltung der Jugendkarte durch Verordnung zu erlassen.
(3) Dem Antrag auf Ausstellung der Jugendkarte sind die Geburtsurkunde, ein aktueller Meldezettel sowie ein aktuelles Lichtbild anzuschließen.
(4) Die Jugendkarte ist drei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.
(5) Änderungen der in Abs. 2 oder in der Verordnung genannten Daten sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Jugendkarte hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, die Wohnadresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein aktuelles Lichtbild des Kindes oder des Jugendlichen sowie das Ausstellungsdatum und die Kartennummer zu enthalten. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Gestaltung der Jugendkarte durch Verordnung zu erlassen.
(3) Dem Antrag auf Ausstellung der Jugendkarte sind die Geburtsurkunde, ein aktueller Meldezettel sowie ein aktuelles Lichtbild anzuschließen.
(4) Die Jugendkarte ist drei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.
(5) Änderungen der in Abs. 2 oder in der Verordnung genannten Daten sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.