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(2) Als triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 gelten beispielsweise der Aufenthalt zur Einnahme von Mahlzeiten oder zur Überbrückung von Wartezeiten, wenn die Billigung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen Nachtlokale, -bars, Branntweinschenken, Räumlichkeiten, die im Sinne des § 2 Abs. 4 des Kärntner Prostitutionsgesetzes als Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen gelten, oder sonstige Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise oder wegen ihres vorwiegenden Besucherkreises eine nachteilige Beeinträchtigung der Kinder oder Jugendlichen im Sinne des § 1 lit. c ausgehen kann, nicht betreten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, bei denen wegen der Darbietungen oder Schaustellungen anzunehmen ist, daß sie auf Kinder und Jugendliche eine verrohende Wirkung ausüben können oder sie in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung nachteilig beeinträchtigen könnten.
(4) Kindern ist das Betreten von Spielhallen für Spielapparate und deren Betätigung nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt. Kindern und Jugendlichen ist das Betreten von Räumen, in denen Geldspielapparate aufgestellt sind, nicht erlaubt.
(2) Als triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 gelten beispielsweise der Aufenthalt zur Einnahme von Mahlzeiten oder zur Überbrückung von Wartezeiten, wenn die Billigung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen Nachtlokale, -bars, Branntweinschenken, Räumlichkeiten, die im Sinne des § 2 Abs. 4 des Kärntner Prostitutionsgesetzes als Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen gelten, oder sonstige Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise oder wegen ihres vorwiegenden Besucherkreises eine nachteilige Beeinträchtigung der Kinder oder Jugendlichen im Sinne des § 1 lit. c ausgehen kann, nicht betreten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, bei denen wegen der Darbietungen oder Schaustellungen anzunehmen ist, daß sie auf Kinder und Jugendliche eine verrohende Wirkung ausüben können oder sie in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung nachteilig beeinträchtigen könnten.
(4) Kindern ist das Betreten von Spielhallen für Spielapparate und deren Betätigung nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt. Kindern und Jugendlichen ist das Betreten von Räumen, in denen Geldspielapparate aufgestellt sind, nicht erlaubt.