§ 10 K-JSG

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2013 bis 31.12.9999
(1) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992, idF BGBl Nr 505/1994, nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen.

(2) Abs. 1 gilt nicht in Fällen, wenn die Nächtigung aus triftigen Gründen wie zB im Rahmen der Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung des Berufes oder einer Ferialpraxis oder von Reisen oder Wanderungen erfolgt und die Billigung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

Stand vor dem 12.02.2013

In Kraft vom 01.03.1998 bis 12.02.2013
(1) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992, idF BGBl Nr 505/1994, nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen.

(2) Abs. 1 gilt nicht in Fällen, wenn die Nächtigung aus triftigen Gründen wie zB im Rahmen der Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung des Berufes oder einer Ferialpraxis oder von Reisen oder Wanderungen erfolgt und die Billigung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

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