§ 187 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.9999

§ 187

Besondere Verwendungsvoraussetzungen

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Voraussetzungen für die Betrauung mit bestimmten Aufgaben (Verwendungen), vor allem die erforderliche Vor- und Ausbildung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse festlegen.

(2) Die Landesregierung kann hinsichtlich befristeter Einreihungen für Ausbildungszwecke festlegen, in welcher Funktionslaufbahn als Mindestverwendung der (die) jeweilige Bedienstete nach Ablauf der Ausbildungszeit zu verwenden ist, sofern das Dienstverhältnis nicht mit Fristablauf endet.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 09.02.2006

In Kraft vom 01.07.2002 bis 09.02.2006

§ 187

Besondere Verwendungsvoraussetzungen

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Voraussetzungen für die Betrauung mit bestimmten Aufgaben (Verwendungen), vor allem die erforderliche Vor- und Ausbildung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse festlegen.

(2) Die Landesregierung kann hinsichtlich befristeter Einreihungen für Ausbildungszwecke festlegen, in welcher Funktionslaufbahn als Mindestverwendung der (die) jeweilige Bedienstete nach Ablauf der Ausbildungszeit zu verwenden ist, sofern das Dienstverhältnis nicht mit Fristablauf endet.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

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