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(1) Ist der Zeitpunkt der Beendigung einer Aufgabe von Beginn an absehbar, hat die Einreihung nur befristet zu erfolgen. § 188 Abs. 2 bis 4 gelten in diesem Fall nicht. Die Dauer der Befristung darf drei Jahre nicht übersteigen. Zeiten einer Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung oder Entsendung sind nicht in diesen Zeitraum einzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(2) Wird der (die) Bedienstete nur vorübergehend zu Arbeiten herangezogen, die von Bediensteten einer höheren Funktionslaufbahn versehen werden, gebührt ihm (ihr) für die Dauer dieser Verwendung, rückwirkend ab dem ersten Tag der Vertretungstätigkeit, der Monatsbezug der höheren Funktionslaufbahn, wenn
1. | die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als 29 aufeinander folgende Kalendertage dauert und | |||||||||
2. | es sich nicht um die Zeit einer Vertretung eines (einer) auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten handelt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 76/2021) |
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn der (die) Vertretene nicht unter dieses Landesgesetz fällt. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 2/2011)
(1) Ist der Zeitpunkt der Beendigung einer Aufgabe von Beginn an absehbar, hat die Einreihung nur befristet zu erfolgen. § 188 Abs. 2 bis 4 gelten in diesem Fall nicht. Die Dauer der Befristung darf drei Jahre nicht übersteigen. Zeiten einer Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung oder Entsendung sind nicht in diesen Zeitraum einzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(2) Wird der (die) Bedienstete nur vorübergehend zu Arbeiten herangezogen, die von Bediensteten einer höheren Funktionslaufbahn versehen werden, gebührt ihm (ihr) für die Dauer dieser Verwendung, rückwirkend ab dem ersten Tag der Vertretungstätigkeit, der Monatsbezug der höheren Funktionslaufbahn, wenn
1. | die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als 29 aufeinander folgende Kalendertage dauert und | |||||||||
2. | es sich nicht um die Zeit einer Vertretung eines (einer) auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten handelt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 76/2021) |
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn der (die) Vertretene nicht unter dieses Landesgesetz fällt. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 2/2011)