§ 16 K-JSG Strafbestimmungen für Erwachsene

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Volljährige Personen, die

a)

einem Gebot oder Verbot der §§ 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 10a, 11, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 oder 15 Abs. 1 zuwiderhandeln,

b)

ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führen oder verwenden oder

c)

die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 14e Abs. 2 nicht befolgen,

begehen eine Verwaltungsübertretung. In den Fällen der lit. a ist auch der Versuch strafbar.

(2) Wird Alkohol durch Gewerbetreibende entgegen den Vorgaben des § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 an Kinder oder Jugendliche ausgeschenkt oder abgegeben, richtet sich die Strafbarkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011.

(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro und in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen. Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 5 oder des § 6, letztere, wenn diese eine Übertretung der §§ 11 Abs. 1 oder 12 Abs. 5 zum Gegenstand hat und mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurde, sind mit einer Geldstrafe von 2.000,– Euro bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist in den Fällen von Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 5, wenn diese in Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden, eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(4) Werden Verwaltungsübertretungen im Sinne von Abs. 1 lit. a von demselben Veranstalter in einem Zeitraum von drei Jahren mehr als einmal begangen, ist dies der für die Entziehung der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(5) Der Verfall von Gegenständen nach §§ 11 oder 12 ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung und des Interesses des Jugendschutzes steht.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 04.12.2015 bis 31.12.2018

(1) Volljährige Personen, die

a)

einem Gebot oder Verbot der §§ 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 10a, 11, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 oder 15 Abs. 1 zuwiderhandeln,

b)

ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führen oder verwenden oder

c)

die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 14e Abs. 2 nicht befolgen,

begehen eine Verwaltungsübertretung. In den Fällen der lit. a ist auch der Versuch strafbar.

(2) Wird Alkohol durch Gewerbetreibende entgegen den Vorgaben des § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 an Kinder oder Jugendliche ausgeschenkt oder abgegeben, richtet sich die Strafbarkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011.

(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro und in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen. Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 5 oder des § 6, letztere, wenn diese eine Übertretung der §§ 11 Abs. 1 oder 12 Abs. 5 zum Gegenstand hat und mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurde, sind mit einer Geldstrafe von 2.000,– Euro bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist in den Fällen von Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 5, wenn diese in Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden, eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(4) Werden Verwaltungsübertretungen im Sinne von Abs. 1 lit. a von demselben Veranstalter in einem Zeitraum von drei Jahren mehr als einmal begangen, ist dies der für die Entziehung der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(5) Der Verfall von Gegenständen nach §§ 11 oder 12 ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung und des Interesses des Jugendschutzes steht.

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