Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, sofern dies noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die AuszahlungDurchführung der Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Behörde behufs Überganges aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezuge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Grundabfindungen oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, sofern dies noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die AuszahlungDurchführung der Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Behörde behufs Überganges aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezuge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Grundabfindungen oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002