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Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung und
Dienstfreistellung
(1) Für Zeiträume, in denen der (die) Bedienstete
1. | eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107 in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
2. | eine Teilzeitbeschäftigung nach | |||||||||
3. | gegen Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe gemäß §§ 155 und 158 dienstfreigestellt ist, | |||||||||
gebühren dem (der) Bediensteten abweichend vom § 194 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß § 196 Abs. 1 bis 6 und 8, § 197 Abs. 1 bis 4 und § 198. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 194 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z. 1, 2 oder 3. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 194 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 194 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 gilt.
Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung und
Dienstfreistellung
(1) Für Zeiträume, in denen der (die) Bedienstete
1. | eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107 in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
2. | eine Teilzeitbeschäftigung nach | |||||||||
3. | gegen Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe gemäß §§ 155 und 158 dienstfreigestellt ist, | |||||||||
gebühren dem (der) Bediensteten abweichend vom § 194 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß § 196 Abs. 1 bis 6 und 8, § 197 Abs. 1 bis 4 und § 198. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 194 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z. 1, 2 oder 3. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 194 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 194 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 gilt.