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Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Behörde I. Instanz. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegen, zu hören, wenn ihr nicht ohnedies Parteistellung zukommt. Zur Einbringung einer BerufungBeschwerde beim Landesverwaltungsgericht sind nur die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Parteien berechtigt. Die BerufungBeschwerde einer Agrargemeinschaft muss den bestehenden Satzungen (vorläufigen Satzungen) entsprechen. Bestehen keine solche Satzungen, so muss eine solche BerufungBeschwerde von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Agrargemeinschaft gefertigt sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Behörde I. Instanz. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegen, zu hören, wenn ihr nicht ohnedies Parteistellung zukommt. Zur Einbringung einer BerufungBeschwerde beim Landesverwaltungsgericht sind nur die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Parteien berechtigt. Die BerufungBeschwerde einer Agrargemeinschaft muss den bestehenden Satzungen (vorläufigen Satzungen) entsprechen. Bestehen keine solche Satzungen, so muss eine solche BerufungBeschwerde von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Agrargemeinschaft gefertigt sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013