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(1) Abweichend von den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gelten für Bedienstete, die im auswärtigen Baudienst verwendet werden, die Sonderbestimmungen nachstehender Absätze.
(2) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt - abweichend von den §§ 5 und 13 Oö. LRGV - die Wohnung. Ausgenommen davon sind die Kraftfahrer, das Innendienstpersonal und solche Bedienstete, die regelmäßig bzw. überwiegend zu Dienstbeginn die Dienststelle oder Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle anfahren.
(3) Bediensteten im Sinn des Abs. 1, für die als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung im Sinn des Abs. 2 die Wohnung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienstverrichtungsstelle oder zur Dienststelle und von dort zur ersten Dienstverrichtungsstelle sowie zurück zur Wohnung - abweichend vom § 8 Abs. 3 Z 3 Oö. LRGV - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,2360,300 Euro; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. (Anm: LGBl.Nr. V 61/2006, V 96/2008, V 25/2010, V 17/2011, V 13/2016)
(4) Bediensteten im Sinn des Abs. 1 einschließlich Kraftfahrern und Innendienstpersonal, die im Winterdienst eingesetzt sind, gebührt für die Zeit des Winterdienstes für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle, sofern sie den Fahrtkostenzuschuss nicht beanspruchen - abweichend von § 8 Abs. 3 Z 3 Oö. LRGV - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,2360,300 Euro; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. Dies gilt auch, wenn im Zuge des Winterdienstes die Strecke von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zur Wohnung mehrmals täglich zurückzulegen ist. (Anm: LGBl.Nr. V 61/2006, V 96/2008, V 25/2010, V 17/2011, V 13/2016)
(5) Für speziell angeordnete Dienstfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. Diese Fahrten sind in der Reiserechung gesondert anzuführen und mit Begründung in das Dienstbuch einzutragen.
(6) Bediensteten im Sinn des Abs. 1 gebührt - abweichend vom § 15 Abs. 2 Oö. LRGV - bei Dienstreisen, die vor 2.00 Uhr beginnen oder nach 2.00 Uhr enden, keine Nächtigungsgebühr. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gelten für Bedienstete, die im auswärtigen Baudienst verwendet werden, die Sonderbestimmungen nachstehender Absätze.
(2) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt - abweichend von den §§ 5 und 13 Oö. LRGV - die Wohnung. Ausgenommen davon sind die Kraftfahrer, das Innendienstpersonal und solche Bedienstete, die regelmäßig bzw. überwiegend zu Dienstbeginn die Dienststelle oder Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle anfahren.
(3) Bediensteten im Sinn des Abs. 1, für die als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung im Sinn des Abs. 2 die Wohnung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienstverrichtungsstelle oder zur Dienststelle und von dort zur ersten Dienstverrichtungsstelle sowie zurück zur Wohnung - abweichend vom § 8 Abs. 3 Z 3 Oö. LRGV - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,2360,300 Euro; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. (Anm: LGBl.Nr. V 61/2006, V 96/2008, V 25/2010, V 17/2011, V 13/2016)
(4) Bediensteten im Sinn des Abs. 1 einschließlich Kraftfahrern und Innendienstpersonal, die im Winterdienst eingesetzt sind, gebührt für die Zeit des Winterdienstes für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle, sofern sie den Fahrtkostenzuschuss nicht beanspruchen - abweichend von § 8 Abs. 3 Z 3 Oö. LRGV - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,2360,300 Euro; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. Dies gilt auch, wenn im Zuge des Winterdienstes die Strecke von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zur Wohnung mehrmals täglich zurückzulegen ist. (Anm: LGBl.Nr. V 61/2006, V 96/2008, V 25/2010, V 17/2011, V 13/2016)
(5) Für speziell angeordnete Dienstfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. Diese Fahrten sind in der Reiserechung gesondert anzuführen und mit Begründung in das Dienstbuch einzutragen.
(6) Bediensteten im Sinn des Abs. 1 gebührt - abweichend vom § 15 Abs. 2 Oö. LRGV - bei Dienstreisen, die vor 2.00 Uhr beginnen oder nach 2.00 Uhr enden, keine Nächtigungsgebühr. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)