§ 218d Oö. GDG 2002 (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 127 Abs. 5 Z 1 § 218d lit. c, § 130 Abs. 2, § 144 Abs. 3, § 170 Abs. 6 Z 2 litGDG 2002 seit 31.07.2021 weggefallen. c, § 205 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall, § 205 Abs. 4 und § 206 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.

(Anm.: LGBl.Nr. 54/2012, 90/2013)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 127 Abs. 5 Z 1 § 218d lit. c, § 130 Abs. 2, § 144 Abs. 3, § 170 Abs. 6 Z 2 litGDG 2002 seit 31.07.2021 weggefallen. c, § 205 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall, § 205 Abs. 4 und § 206 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.

(Anm.: LGBl.Nr. 54/2012, 90/2013)

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