§ 219 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) SoweitAuf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind darüber hinaus folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:

Oö. Landes-Gehaltsgesetz, mit Ausnahme dessen § 33.

(2) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) des Wachdienstes sind – soweit in diesem Landesgesetz auf andere LandesgesetzeAbschnitt nichts anderes bestimmt ist oder Verordnungen des Landes verwiesen wirddie für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht ausreichen – die dienst-, sind diese inbesoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften für Beamte (Beamtinnen) der jeweils geltenden FassungBundespolizei mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen

(3) Abweichend von § 29 Abs. 5 erster Satz bedarf jeder Beschluss über die Pragmatisierung der Genehmigung der Landesregierung. § 36 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstatt der Funktionslaufbahn die Verwendungsgruppe, der Dienstzweig, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Hinweise aufVerwendung und die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehenDienstklasse enthalten sein müssen.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 88 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten der Gemeinde gemäß § 16, mit Ausnahme der Land- und Forstarbeiter (Z. 2) die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(4) Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten der Gemeinde gemäß § 16, mit Ausnahme der Land- und Forstarbeiter (Z. 2) die § 7 Abs. 1 Z 2 und § 8 bis 8h in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021

(1) SoweitAuf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind darüber hinaus folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:

Oö. Landes-Gehaltsgesetz, mit Ausnahme dessen § 33.

(2) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) des Wachdienstes sind – soweit in diesem Landesgesetz auf andere LandesgesetzeAbschnitt nichts anderes bestimmt ist oder Verordnungen des Landes verwiesen wirddie für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht ausreichen – die dienst-, sind diese inbesoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften für Beamte (Beamtinnen) der jeweils geltenden FassungBundespolizei mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen

(3) Abweichend von § 29 Abs. 5 erster Satz bedarf jeder Beschluss über die Pragmatisierung der Genehmigung der Landesregierung. § 36 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstatt der Funktionslaufbahn die Verwendungsgruppe, der Dienstzweig, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Hinweise aufVerwendung und die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehenDienstklasse enthalten sein müssen.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 88 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten der Gemeinde gemäß § 16, mit Ausnahme der Land- und Forstarbeiter (Z. 2) die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(4) Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten der Gemeinde gemäß § 16, mit Ausnahme der Land- und Forstarbeiter (Z. 2) die § 7 Abs. 1 Z 2 und § 8 bis 8h in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

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