§ 221 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Dienstposten werden abweichend von § 221§ 6 Abs. 2 durch Zuordnung zu Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Entlohnungsgruppen oder einem Gehaltsschema bestimmt.

(2) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen oder Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung. Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des (der) Beamten (Beamtin) hin.

(3) Der Dienstzweig umfasst gleichartige Verwendungen innerhalb einer Verwendungsgruppe. Die Dienstklasse stellt die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale eines Dienstpostens fest. Es sind zugeordnet:

1.

der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die Dienstklassen III bis VIII;

2.

der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die Dienstklassen II bis VII;

3.

der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienstklassen I bis V;

4.

der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV;

5.

der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienstklassen I bis III;

6.

der Verwendungsgruppe W2 (dienstführende Wachebeamte/-beamtinnen) die Dienstklassen III bis V;

7.

der Verwendungsgruppe W2 (Grundstufe) die Dienstklassen III bis IV;

8.

der Verwendungsgruppe L2b1 bzw. L3 (Dienst der Kindergärtnerinnen und Horterzieher) die Gehaltsstufen 1 bis 17;

9.

der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen I bis IV;

10.

der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen I bis IV;

11.

der Verwendungsgruppe P3 die Dienstklassen I bis III;

12.

der Verwendungsgruppe P4 die Dienstklassen I bis III;

13.

der Verwendungsgruppe P5 die Dienstklassen I bis III.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Verwendungen zu Dienstzweigen zusammengefasst und den Verwendungsgruppen gemäß Abs. 3 zugeordnet werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung und die dafür erforderliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.

Verordnungen(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen schon vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.07.2021

(1) Dienstposten werden abweichend von § 221§ 6 Abs. 2 durch Zuordnung zu Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Entlohnungsgruppen oder einem Gehaltsschema bestimmt.

(2) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen oder Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung. Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des (der) Beamten (Beamtin) hin.

(3) Der Dienstzweig umfasst gleichartige Verwendungen innerhalb einer Verwendungsgruppe. Die Dienstklasse stellt die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale eines Dienstpostens fest. Es sind zugeordnet:

1.

der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die Dienstklassen III bis VIII;

2.

der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die Dienstklassen II bis VII;

3.

der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienstklassen I bis V;

4.

der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV;

5.

der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienstklassen I bis III;

6.

der Verwendungsgruppe W2 (dienstführende Wachebeamte/-beamtinnen) die Dienstklassen III bis V;

7.

der Verwendungsgruppe W2 (Grundstufe) die Dienstklassen III bis IV;

8.

der Verwendungsgruppe L2b1 bzw. L3 (Dienst der Kindergärtnerinnen und Horterzieher) die Gehaltsstufen 1 bis 17;

9.

der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen I bis IV;

10.

der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen I bis IV;

11.

der Verwendungsgruppe P3 die Dienstklassen I bis III;

12.

der Verwendungsgruppe P4 die Dienstklassen I bis III;

13.

der Verwendungsgruppe P5 die Dienstklassen I bis III.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Verwendungen zu Dienstzweigen zusammengefasst und den Verwendungsgruppen gemäß Abs. 3 zugeordnet werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung und die dafür erforderliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.

Verordnungen(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen schon vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

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