§ 222 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1Der (Die) Beamte (Beamtin) kann durch Ernennung zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Dienststufe, Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe befördert werden. Juli 2002 in KraftBei der Beförderung ist jedenfalls auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Das Nähere ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln, wobei auf die für Landesbeamte (Landesbeamtinnen) geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 1, § 54 Abs. 6, § 57 Abs. 3, § 77 Abs. 4, § 152 Abs. 9 und § 161 treten mitBeförderungen sind in der Regel zum 1. Jänner oder 1. Juli 2002 in Kraftvorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Beförderungen nur zu einem anderen Monatsersten und nur dann zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern oder unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Abs. 4 rechtsunwirksam.

(3) Die Beförderung ist unzulässig, solange der (die) Beamte (Beamtin)

1.

vom Dienst suspendiert ist oder

2.

gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft.

(4) Die nach Abs. 3 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn

1.

die Suspendierung und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder

2.

das strafgerichtliche Verfahren durch Einstellung, Zurücklegung oder gleichwertige Rechtsakte oder durch Freispruch endet oder

3.

das Disziplinarverfahren mit Freispruch endet oder nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird.

(5) Zuständig für die Beförderung ist

1.

hinsichtlich des (der) Leiters (Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeindevorstand; im Zusammenhang mit Überstellungen nach § 223 Abs. 1 jedoch der Gemeinderat,

2.

hinsichtlich der sonstigen Beamten (Beamtinnen) einer Gemeinde: der Gemeindevorstand,

3.

hinsichtlich der Beamten (Beamtinnen) eines Gemeindeverbands: der Verbandsvorstand.

(6) Der Beschluss über die Beförderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. § 29 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Über die Beförderung ist dem (der) Beamten (Beamtin) ein Bescheid (Beförderungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:

1.

den Hinweis auf den zugrunde liegenden Beschluss;

2.

die Dienstklasse (Dienststufe), die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

3.

einen allfälligen Amtstitel;

4.

den Tag der Beförderung;

5.

den Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1Der (Die) Beamte (Beamtin) kann durch Ernennung zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Dienststufe, Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe befördert werden. Juli 2002 in KraftBei der Beförderung ist jedenfalls auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Das Nähere ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln, wobei auf die für Landesbeamte (Landesbeamtinnen) geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 1, § 54 Abs. 6, § 57 Abs. 3, § 77 Abs. 4, § 152 Abs. 9 und § 161 treten mitBeförderungen sind in der Regel zum 1. Jänner oder 1. Juli 2002 in Kraftvorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Beförderungen nur zu einem anderen Monatsersten und nur dann zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern oder unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Abs. 4 rechtsunwirksam.

(3) Die Beförderung ist unzulässig, solange der (die) Beamte (Beamtin)

1.

vom Dienst suspendiert ist oder

2.

gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft.

(4) Die nach Abs. 3 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn

1.

die Suspendierung und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder

2.

das strafgerichtliche Verfahren durch Einstellung, Zurücklegung oder gleichwertige Rechtsakte oder durch Freispruch endet oder

3.

das Disziplinarverfahren mit Freispruch endet oder nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird.

(5) Zuständig für die Beförderung ist

1.

hinsichtlich des (der) Leiters (Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeindevorstand; im Zusammenhang mit Überstellungen nach § 223 Abs. 1 jedoch der Gemeinderat,

2.

hinsichtlich der sonstigen Beamten (Beamtinnen) einer Gemeinde: der Gemeindevorstand,

3.

hinsichtlich der Beamten (Beamtinnen) eines Gemeindeverbands: der Verbandsvorstand.

(6) Der Beschluss über die Beförderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. § 29 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Über die Beförderung ist dem (der) Beamten (Beamtin) ein Bescheid (Beförderungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:

1.

den Hinweis auf den zugrunde liegenden Beschluss;

2.

die Dienstklasse (Dienststufe), die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

3.

einen allfälligen Amtstitel;

4.

den Tag der Beförderung;

5.

den Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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