§ 230 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder keine Erklärung im Sinn des § 232 (vormals § 134e Oö. GBG 2001) abgegeben haben.Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder keine Erklärung im Sinn des Paragraph 232, (vormals Paragraph 134 e, Oö. GBG 2001) abgegeben haben.
  2. (2)Absatz 2Der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Beamten (Beamtinnen) wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

L 2b 1

1

2.207,12.409,0

2

2.241,22.446,3

3

2.274,42.482,5

4

2.309,22.520,5

5

2.345,82.560,4

6

2.443,72.667,3

7

2.543,62.776,3

8

2.653,62.896,4

9

2.763,83.016,7

10

2.873,03.135,9

11

2.982,63.255,5

12

3.132,93.419,6

13

3.282,43.582,7

14

3.432,93.747,0

15

3.582,73.910,5

16

3.716,04.056,0

17

3.854,64.207,3

  1. (3) Absatz 3Das Monatsentgelt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Vertragsbediensteten wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt:

    Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs
    stufe

    l 3

    l 2b 1

    1

    2.074,42.266,4

    2.273,52.481,5

    2

    2.104,72.297,3

    2.309,42.520,7

    3

    2.133,92.329,2

    2.347,32.562,1

    4

    2.164,02.362,0

    2.385,62.603,9

    5

    2.194,02.394,8

    2.425,82.647,8

    6

    2.240,82.445,8

    2.530,32.761,8

    7

    2.312,62.524,2

    2.644,62.886,6

    8

    2.389,92.608,6

    2.759,63.012,1

    9

    2.470,22.696,2

    2.873,83.136,8

    10

    2.551,62.785,1

    2.988,33.261,7

    11

    2.641,12.882,8

    3.101,73.385,5

    12

    2.728,72.978,4

    3.258,83.557,0

    13

    2.818,33.076,2

    3.415,73.728,2

    14

    2.907,73.173,8

    3.572,33.899,2

    15

    3.029,83.307,0

    3.728,94.070,1

    16

    3.151,43.439,8

    3.866,94.220,7

    17

    3.271,63.571,0

    4.012,04.379,1

    18

    3.392,63.703,0

    4.166,54.547,7

    19

    3.513,33.834,8

    4.305,24.699,1

    1. (4) Absatz 4Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 3 bzw. l 3 einzustufen, wenn sie
      1. 1.Ziffer einsdie Befähigungsprüfung für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) abgelegt haben,
      2. 2.Ziffer 2die Befähigungsprüfung für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) und Horterzieher (Horterzieherinnen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) abgelegt haben oder
      3. 3.Ziffer 3eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 nicht erfüllt, abgelegt haben.eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Ziffer 26, zum BDG 1979 nicht erfüllt, abgelegt haben.
      1. 1.Ziffer einsdie Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß § 98 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) abgelegt haben,
      2. 2.Ziffer 2die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte gemäß § 98 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, SchOG abgelegt haben,
      3. 3.Ziffer 3die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 95 Abs. 3a SchOG abgelegt haben,die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß Paragraph 95, Absatz 3 a, SchOG abgelegt haben,
      4. 4.Ziffer 4die Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gemäß § 98 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gemäß Paragraph 98, Absatz 3, SchOG abgelegt haben,
      5. 5.Ziffer 5die Reife- und Diplomprüfung gemäß § 106 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, SchOG abgelegt haben,
      6. 6.Ziffer 6die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 106 Abs. 2 SchOG abgelegt haben,die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß Paragraph 106, Absatz 2, SchOG abgelegt haben,
      7. 7.Ziffer 7die Diplomprüfung für Sondererzieher gemäß § 106 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,die Diplomprüfung für Sondererzieher gemäß Paragraph 106, Absatz 3, SchOG abgelegt haben,
      8. 8.Ziffer 8eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, soweit sie die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 erfüllen, abgelegt haben odereine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, soweit sie die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Ziffer 26, zum BDG 1979 erfüllen, abgelegt haben oder
      9. 9.Ziffer 9eine schulrechtlich gleichgestellte Prüfung abgelegt haben.
      1. 1.Ziffer einsin der Höhe von 53,3 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind,
      2. 2.Ziffer 2in der Höhe von 20,5 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind,
      3. 3.Ziffer 3in der Höhe von 71,7 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind,
      4. 4.Ziffer 4in der Höhe von 21,5 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind.
      1. 1.Ziffer einsim Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 3 oderim Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C gebührenden Leistungszulage gemäß Paragraph 30 d, Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 3 oder
      2. 2.Ziffer 2im Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind.im Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B gebührenden Leistungszulage gemäß Paragraph 30 d, Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind.

      Gehalts-(Entlohnungs-) stufen

      Verwendungsgruppe
      L 2b 1

      Entlohnungsgruppe
      l 2b 1

      Euro

      1 bis 5

      112,1122,4

      117,9128,7

      6 bis 11

      156,8171,1

      164,7179,8

      ab 12

      223,1243,5

      234,4255,8

      1. (11) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Abs. 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).

        Gruppenanzahl

        Gehaltsstufen

        ab der Gehalts-
        stufe 13

        1 bis 8

        9 bis 12

        Euro

        5 Gruppen

        346,8

        378,5

        407,9

        4 Gruppen

        292,8

        317,2

        338,7

        3 Gruppen

        243,9

        263,9

        281,6

        2 Gruppen

        203,6

        221,4

        223,6

        1 Gruppe

        146,7

        158,6

        169,0

        Gruppenanzahl

        Entlohnungsstufen

        ab der Entlohnungs-
        stufe 13

        1 bis 8

        9 bis 12

        Euro

        5 Gruppen

        364,0

        397,4

        428,3

        4 Gruppen

        307,3

        332,9

        355,7

        3 Gruppen

        256,0

        277,2

        295,8

        2 Gruppen

        213,8

        232,5

        246,4

        1 Gruppe

        154,1

        166,3

        177,4

        1. (14) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind:

          Gruppenanzahl

          Gehaltsstufen

          ab der Gehalts-
          stufe 16

          1 bis 10

          11 bis 15

          Euro

          5 Gruppen

          233,1

          237,7

          253,6

          4 Gruppen

          172,7

          178,8

          192,1

          3 Gruppen

          116,1

          120,0

          126,8

          2 Gruppen

          81,0

          83,1

          87,4

          1 Gruppe

          56,4

          59,4

          64,3

          1. (15) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind:

            Gruppenanzahl

            Entlohnungsstufen

            ab der Entlohnungs-
            stufe 16

            1 bis 10

            11 bis 15

            Euro

            5 Gruppen

            288,6

            294,3

            313,8

            4 Gruppen

            213,8

            221,4

            237,7

            3 Gruppen

            143,8

            148,6

            156,9

            2 Gruppen

            100,5

            102,9

            108,2

            1 Gruppe

            69,8

            73,6

            79,3

            1. (16) Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 20,6 Euro je Gruppe.

              (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (V LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022)

      2. (11)Absatz 11Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Abs. 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Absatz 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).

        Gruppenanzahl

        Gehaltsstufen

        ab der Gehalts-
        stufe 13

        1 bis 8

        9 bis 12

        Euro

        5 Gruppen

        378,5

        413,1

        445,2

        4 Gruppen

        319,6

        346,2

        369,7

        3 Gruppen

        266,2

        288,0

        307,4

        2 Gruppen

        222,2

        241,7

        256,1

        1 Gruppe

        160,1

        173,1

        184,5

        1. (13)Absatz 13Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind:

          Gruppenanzahl

          Entlohnungsstufen

          ab der Entlohnungs-
          stufe 13

          1 bis 8

          9 bis 12

          Euro

          5 Gruppen

          397,3

          433,8

          467,5

          4 Gruppen

          335,4

          363,4

          388,2

          3 Gruppen

          279,4

          302,6

          322,9

          2 Gruppen

          233,4

          253,8

          268,9

          1 Gruppe

          168,2

          181,5

          193,6

          1. (14)Absatz 14Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind:

            Gruppenanzahl

            Gehaltsstufen

            ab der Gehalts-
            stufe 16

            1 bis 10

            11 bis 15

            Euro

            5 Gruppen

            233,1

            237,7

            253,6

            4 Gruppen

            172,7

            178,8

            192,1

            3 Gruppen

            116,1

            120,0

            126,8

            2 Gruppen

            81,0

            83,1

            87,4

            1 Gruppe

            56,4

            59,4

            64,3

            1. (15)Absatz 15Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind:

              Gruppenanzahl

              Entlohnungsstufen

              ab der Entlohnungs-
              stufe 16

              1 bis 10

              11 bis 15

              Euro

              5 Gruppen

              315,0

              321,2

              342,5

              4 Gruppen

              233,4

              241,7

              259,4

              3 Gruppen

              157,0

              162,2

              171,3

              2 Gruppen

              109,7

              112,3

              118,1

              1 Gruppe

              76,2

              80,3

              86,6

              1. (16)Absatz 16Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 22,5 Euro je Gruppe.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder keine Erklärung im Sinn des § 232 (vormals § 134e Oö. GBG 2001) abgegeben haben.Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder keine Erklärung im Sinn des Paragraph 232, (vormals Paragraph 134 e, Oö. GBG 2001) abgegeben haben.
  2. (2)Absatz 2Der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Beamten (Beamtinnen) wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

L 2b 1

1

2.207,12.409,0

2

2.241,22.446,3

3

2.274,42.482,5

4

2.309,22.520,5

5

2.345,82.560,4

6

2.443,72.667,3

7

2.543,62.776,3

8

2.653,62.896,4

9

2.763,83.016,7

10

2.873,03.135,9

11

2.982,63.255,5

12

3.132,93.419,6

13

3.282,43.582,7

14

3.432,93.747,0

15

3.582,73.910,5

16

3.716,04.056,0

17

3.854,64.207,3

  1. (3) Absatz 3Das Monatsentgelt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Vertragsbediensteten wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt:

    Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs
    stufe

    l 3

    l 2b 1

    1

    2.074,42.266,4

    2.273,52.481,5

    2

    2.104,72.297,3

    2.309,42.520,7

    3

    2.133,92.329,2

    2.347,32.562,1

    4

    2.164,02.362,0

    2.385,62.603,9

    5

    2.194,02.394,8

    2.425,82.647,8

    6

    2.240,82.445,8

    2.530,32.761,8

    7

    2.312,62.524,2

    2.644,62.886,6

    8

    2.389,92.608,6

    2.759,63.012,1

    9

    2.470,22.696,2

    2.873,83.136,8

    10

    2.551,62.785,1

    2.988,33.261,7

    11

    2.641,12.882,8

    3.101,73.385,5

    12

    2.728,72.978,4

    3.258,83.557,0

    13

    2.818,33.076,2

    3.415,73.728,2

    14

    2.907,73.173,8

    3.572,33.899,2

    15

    3.029,83.307,0

    3.728,94.070,1

    16

    3.151,43.439,8

    3.866,94.220,7

    17

    3.271,63.571,0

    4.012,04.379,1

    18

    3.392,63.703,0

    4.166,54.547,7

    19

    3.513,33.834,8

    4.305,24.699,1

    1. (4) Absatz 4Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 3 bzw. l 3 einzustufen, wenn sie
      1. 1.Ziffer einsdie Befähigungsprüfung für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) abgelegt haben,
      2. 2.Ziffer 2die Befähigungsprüfung für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) und Horterzieher (Horterzieherinnen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) abgelegt haben oder
      3. 3.Ziffer 3eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 nicht erfüllt, abgelegt haben.eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Ziffer 26, zum BDG 1979 nicht erfüllt, abgelegt haben.
      1. 1.Ziffer einsdie Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß § 98 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) abgelegt haben,
      2. 2.Ziffer 2die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte gemäß § 98 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, SchOG abgelegt haben,
      3. 3.Ziffer 3die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 95 Abs. 3a SchOG abgelegt haben,die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß Paragraph 95, Absatz 3 a, SchOG abgelegt haben,
      4. 4.Ziffer 4die Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gemäß § 98 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gemäß Paragraph 98, Absatz 3, SchOG abgelegt haben,
      5. 5.Ziffer 5die Reife- und Diplomprüfung gemäß § 106 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,die Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, SchOG abgelegt haben,
      6. 6.Ziffer 6die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 106 Abs. 2 SchOG abgelegt haben,die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß Paragraph 106, Absatz 2, SchOG abgelegt haben,
      7. 7.Ziffer 7die Diplomprüfung für Sondererzieher gemäß § 106 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,die Diplomprüfung für Sondererzieher gemäß Paragraph 106, Absatz 3, SchOG abgelegt haben,
      8. 8.Ziffer 8eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, soweit sie die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 erfüllen, abgelegt haben odereine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, soweit sie die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Ziffer 26, zum BDG 1979 erfüllen, abgelegt haben oder
      9. 9.Ziffer 9eine schulrechtlich gleichgestellte Prüfung abgelegt haben.
      1. 1.Ziffer einsin der Höhe von 53,3 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind,
      2. 2.Ziffer 2in der Höhe von 20,5 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind,
      3. 3.Ziffer 3in der Höhe von 71,7 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind,
      4. 4.Ziffer 4in der Höhe von 21,5 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind.
      1. 1.Ziffer einsim Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 3 oderim Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C gebührenden Leistungszulage gemäß Paragraph 30 d, Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 3 oder
      2. 2.Ziffer 2im Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind.im Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B gebührenden Leistungszulage gemäß Paragraph 30 d, Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind.

      Gehalts-(Entlohnungs-) stufen

      Verwendungsgruppe
      L 2b 1

      Entlohnungsgruppe
      l 2b 1

      Euro

      1 bis 5

      112,1122,4

      117,9128,7

      6 bis 11

      156,8171,1

      164,7179,8

      ab 12

      223,1243,5

      234,4255,8

      1. (11) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Abs. 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).

        Gruppenanzahl

        Gehaltsstufen

        ab der Gehalts-
        stufe 13

        1 bis 8

        9 bis 12

        Euro

        5 Gruppen

        346,8

        378,5

        407,9

        4 Gruppen

        292,8

        317,2

        338,7

        3 Gruppen

        243,9

        263,9

        281,6

        2 Gruppen

        203,6

        221,4

        223,6

        1 Gruppe

        146,7

        158,6

        169,0

        Gruppenanzahl

        Entlohnungsstufen

        ab der Entlohnungs-
        stufe 13

        1 bis 8

        9 bis 12

        Euro

        5 Gruppen

        364,0

        397,4

        428,3

        4 Gruppen

        307,3

        332,9

        355,7

        3 Gruppen

        256,0

        277,2

        295,8

        2 Gruppen

        213,8

        232,5

        246,4

        1 Gruppe

        154,1

        166,3

        177,4

        1. (14) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind:

          Gruppenanzahl

          Gehaltsstufen

          ab der Gehalts-
          stufe 16

          1 bis 10

          11 bis 15

          Euro

          5 Gruppen

          233,1

          237,7

          253,6

          4 Gruppen

          172,7

          178,8

          192,1

          3 Gruppen

          116,1

          120,0

          126,8

          2 Gruppen

          81,0

          83,1

          87,4

          1 Gruppe

          56,4

          59,4

          64,3

          1. (15) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind:

            Gruppenanzahl

            Entlohnungsstufen

            ab der Entlohnungs-
            stufe 16

            1 bis 10

            11 bis 15

            Euro

            5 Gruppen

            288,6

            294,3

            313,8

            4 Gruppen

            213,8

            221,4

            237,7

            3 Gruppen

            143,8

            148,6

            156,9

            2 Gruppen

            100,5

            102,9

            108,2

            1 Gruppe

            69,8

            73,6

            79,3

            1. (16) Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 20,6 Euro je Gruppe.

              (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (V LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022)

      2. (11)Absatz 11Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Abs. 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Absatz 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).

        Gruppenanzahl

        Gehaltsstufen

        ab der Gehalts-
        stufe 13

        1 bis 8

        9 bis 12

        Euro

        5 Gruppen

        378,5

        413,1

        445,2

        4 Gruppen

        319,6

        346,2

        369,7

        3 Gruppen

        266,2

        288,0

        307,4

        2 Gruppen

        222,2

        241,7

        256,1

        1 Gruppe

        160,1

        173,1

        184,5

        1. (13)Absatz 13Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind:

          Gruppenanzahl

          Entlohnungsstufen

          ab der Entlohnungs-
          stufe 13

          1 bis 8

          9 bis 12

          Euro

          5 Gruppen

          397,3

          433,8

          467,5

          4 Gruppen

          335,4

          363,4

          388,2

          3 Gruppen

          279,4

          302,6

          322,9

          2 Gruppen

          233,4

          253,8

          268,9

          1 Gruppe

          168,2

          181,5

          193,6

          1. (14)Absatz 14Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind:

            Gruppenanzahl

            Gehaltsstufen

            ab der Gehalts-
            stufe 16

            1 bis 10

            11 bis 15

            Euro

            5 Gruppen

            233,1

            237,7

            253,6

            4 Gruppen

            172,7

            178,8

            192,1

            3 Gruppen

            116,1

            120,0

            126,8

            2 Gruppen

            81,0

            83,1

            87,4

            1 Gruppe

            56,4

            59,4

            64,3

            1. (15)Absatz 15Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind:

              Gruppenanzahl

              Entlohnungsstufen

              ab der Entlohnungs-
              stufe 16

              1 bis 10

              11 bis 15

              Euro

              5 Gruppen

              315,0

              321,2

              342,5

              4 Gruppen

              233,4

              241,7

              259,4

              3 Gruppen

              157,0

              162,2

              171,3

              2 Gruppen

              109,7

              112,3

              118,1

              1 Gruppe

              76,2

              80,3

              86,6

              1. (16)Absatz 16Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 22,5 Euro je Gruppe.

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