§ 73 FlVG. Satzungen

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die körperschaftliche Verfassung der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften ist in ihren Satzungen festgelegt. Die Satzungen der Agrargemeinschaften und die Abänderung solcher Satzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

(2) Bestehende Satzungen sind von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des nachfolgenden Abs. 3 entsprechen, andernfalls durch neue zu ersetzen.

(3) Alle Satzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a)

den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft,

b)

die Rechte der Mitglieder, namentlich das Stimmrecht,

c)

die Pflichten der Mitglieder hinsichtlich der Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und Einhebung der Beiträge,

d)

den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse,

e)

die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse berufenen Organe, insbesondere des Vorstandes und des Ausschusses,

f)

die Vermögensverwaltung, die Aufnahme von Darlehen und die hypothekarische Belastung von Liegenschaften,

g)

die Absonderung von Anteilsrechten, welche an die Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Veräußerung persönlicher (walzender) Anteile und die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Falle der Teilung der Stammsitzliegenschaft, an welche das Anteilsrecht gebunden ist (§ 33 Abs. 4 bis 8),

h)

die Führung eines Anteilbuches (Alp- oder Weidebuch), aus dem die Namen der Anteilsbesitzer, der Wohnort, die Zahl der Anteilsrechte und der Erwerbstitel ersichtlich sein muss,

i)

das Recht der Gemeinschaftsmitglieder, die Entscheidung der Behörde gemäß § 35 Abs. 2 anzurufen, endlich noch

j)

den Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 109 Abs. 1 lit. c und Abs. 2.

(4) Von der Aufstellung von Satzungen kann abgesehen werden, wenn die Agrargemeinschaft aus weniger als fünf Mitgliedern besteht. In diesem Falle ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen. Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.

(5) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden sollen, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der AgrarbehördeBehörde (§ 35 Abs. 2) vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.02.1979 bis 31.12.2013

(1) Die körperschaftliche Verfassung der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften ist in ihren Satzungen festgelegt. Die Satzungen der Agrargemeinschaften und die Abänderung solcher Satzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

(2) Bestehende Satzungen sind von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des nachfolgenden Abs. 3 entsprechen, andernfalls durch neue zu ersetzen.

(3) Alle Satzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a)

den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft,

b)

die Rechte der Mitglieder, namentlich das Stimmrecht,

c)

die Pflichten der Mitglieder hinsichtlich der Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und Einhebung der Beiträge,

d)

den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse,

e)

die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse berufenen Organe, insbesondere des Vorstandes und des Ausschusses,

f)

die Vermögensverwaltung, die Aufnahme von Darlehen und die hypothekarische Belastung von Liegenschaften,

g)

die Absonderung von Anteilsrechten, welche an die Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Veräußerung persönlicher (walzender) Anteile und die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Falle der Teilung der Stammsitzliegenschaft, an welche das Anteilsrecht gebunden ist (§ 33 Abs. 4 bis 8),

h)

die Führung eines Anteilbuches (Alp- oder Weidebuch), aus dem die Namen der Anteilsbesitzer, der Wohnort, die Zahl der Anteilsrechte und der Erwerbstitel ersichtlich sein muss,

i)

das Recht der Gemeinschaftsmitglieder, die Entscheidung der Behörde gemäß § 35 Abs. 2 anzurufen, endlich noch

j)

den Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 109 Abs. 1 lit. c und Abs. 2.

(4) Von der Aufstellung von Satzungen kann abgesehen werden, wenn die Agrargemeinschaft aus weniger als fünf Mitgliedern besteht. In diesem Falle ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen. Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.

(5) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden sollen, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der AgrarbehördeBehörde (§ 35 Abs. 2) vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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