§ 74 FlVG. Wirtschaftsplan für Waldgemeinschaften

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.1998 bis 31.12.9999

(1) Bei Regulierungen, die Waldgemeinschaften (Gemeindegutswälder) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Einrichtungsplan und der Waldordnung samt den erforderlichen Karten.

(2) Der Einrichtungsplan hat nicht nur dem Grundsatze der Nachhaltigkeit zu entsprechen, sondern auch die Herbeiführung einer dem Normalwald entsprechenden Größe und Lagerung der einzelnen Altersklassen anzustreben. Insbesondere sind Nebennutzungen soweit zu beschränken, dass die Erhaltung der standortgemäßen Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird.

(3) Der Einrichtungsplan besteht aus

a)

der allgemeinen Gebietsbeschreibung,

b)

der Bestandsbeschreibung mit der Altersklassentabelle und

c)

dem Hiebsplan,

d)

dem Aufforstungsplan und

e)

dem Nebennutzungsplan.

(4) Der Hiebsplan ist für die Haubarkeitsmasse und die Zwischennutzungen gesondert aufzustellen. Im Niederwald hat nur die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagflächen zu erfolgen, desgleichen im Mittelwald, in diesem jedoch unter gleichzeitiger Ermittlung der Holzmasse des zu nutzenden Oberholzes.

(5) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutz der verjüngten Waldteile zu enthalten, ferner die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Bestimmungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes, die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr u.dgl.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998

Stand vor dem 07.07.1998

In Kraft vom 06.02.1979 bis 07.07.1998

(1) Bei Regulierungen, die Waldgemeinschaften (Gemeindegutswälder) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Einrichtungsplan und der Waldordnung samt den erforderlichen Karten.

(2) Der Einrichtungsplan hat nicht nur dem Grundsatze der Nachhaltigkeit zu entsprechen, sondern auch die Herbeiführung einer dem Normalwald entsprechenden Größe und Lagerung der einzelnen Altersklassen anzustreben. Insbesondere sind Nebennutzungen soweit zu beschränken, dass die Erhaltung der standortgemäßen Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird.

(3) Der Einrichtungsplan besteht aus

a)

der allgemeinen Gebietsbeschreibung,

b)

der Bestandsbeschreibung mit der Altersklassentabelle und

c)

dem Hiebsplan,

d)

dem Aufforstungsplan und

e)

dem Nebennutzungsplan.

(4) Der Hiebsplan ist für die Haubarkeitsmasse und die Zwischennutzungen gesondert aufzustellen. Im Niederwald hat nur die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagflächen zu erfolgen, desgleichen im Mittelwald, in diesem jedoch unter gleichzeitiger Ermittlung der Holzmasse des zu nutzenden Oberholzes.

(5) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutz der verjüngten Waldteile zu enthalten, ferner die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Bestimmungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes, die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr u.dgl.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998

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