§ 75 FlVG. Wirtschaftsplan für Alp- oder Weidegemeinschaften

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.1998 bis 31.12.9999

(1) Bei Regulierungen, die Alp- oder Weidegemeinschaften (Gemeindegutsalpen oder -weiden) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 74 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Alpwaldes.

(2) Der Weideeinrichtungsplan soll enthalten

a)

die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung,

b)

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Verwahrung und Verwendung des Düngers),

c)

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Alpangern und Gewinnung von Notfutter),

d)

Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Mur- und Lawinenschäden, Seuchenentwicklung und -verbreitung.

(3) Die Weideordnung hat zu enthalten

a)

die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattungen, Zeitpunkt und Vorgang für den Auftrieb, Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger,

b)

Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung und die Verarbeitung der Milch, insbesondere die Verarbeitung nach genossenschaftlichen Grundsätzen,

c)

Bestimmungen über den Weidewechsel und allfällige Beschränkungen oder Verbote bezüglich des Auftriebes bestimmter Viehgattungen,

d)

Bestimmungen über die Düngung (Düngungsplan),

e)

Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen,

f)

Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998

Stand vor dem 07.07.1998

In Kraft vom 06.02.1979 bis 07.07.1998

(1) Bei Regulierungen, die Alp- oder Weidegemeinschaften (Gemeindegutsalpen oder -weiden) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 74 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Alpwaldes.

(2) Der Weideeinrichtungsplan soll enthalten

a)

die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung,

b)

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Verwahrung und Verwendung des Düngers),

c)

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Alpangern und Gewinnung von Notfutter),

d)

Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Mur- und Lawinenschäden, Seuchenentwicklung und -verbreitung.

(3) Die Weideordnung hat zu enthalten

a)

die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattungen, Zeitpunkt und Vorgang für den Auftrieb, Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger,

b)

Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung und die Verarbeitung der Milch, insbesondere die Verarbeitung nach genossenschaftlichen Grundsätzen,

c)

Bestimmungen über den Weidewechsel und allfällige Beschränkungen oder Verbote bezüglich des Auftriebes bestimmter Viehgattungen,

d)

Bestimmungen über die Düngung (Düngungsplan),

e)

Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen,

f)

Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998

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