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(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die AgrarbezirksbehördeLandesregierung.
(2) Zusammenlegungen, Flurbereinigungen, Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich nur von der Behörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die AgrarbezirksbehördeLandesregierung.
(2) Zusammenlegungen, Flurbereinigungen, Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich nur von der Behörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017