§ 82 FlVG. A. Im Allgemeinen

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

§ 82*)

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die AgrarbezirksbehördeLandesregierung.

(2) Zusammenlegungen, Flurbereinigungen, Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich nur von der Behörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2017

§ 82*)

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die AgrarbezirksbehördeLandesregierung.

(2) Zusammenlegungen, Flurbereinigungen, Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich nur von der Behörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017

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